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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): E 12. Juni 1980 2816/77Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2814/77 E 12. Juni 1980 VwSlg 10159 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Unter freiwilligen sozialen Zuwendungen iS der beiden ersten Tatbestände des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG sind nicht direkte Geld- oder Sachzuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer, sondern nur solche Zuwendungen zu verstehen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und im einzelnen welchen Dienstnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß sie den einzelnen von ihnen zugute kommen.Unter freiwilligen sozialen Zuwendungen iS der beiden ersten Tatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG sind nicht direkte Geld- oder Sachzuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer, sondern nur solche Zuwendungen zu verstehen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und im einzelnen welchen Dienstnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß sie den einzelnen von ihnen zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002815.X01Im RIS seit
08.08.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012