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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 3154/79Rechtssatz
Wenn in einer Beschwerde gegen einen aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheid nicht die Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes an sich durch eine Verneinung der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern bloß eine andere gesetzwidrige Handhabung des Aufsichtsrechts gelend gemacht wird, ist die Zuständigkeit des VwGH gegeben (andernfalls die des VfGH, vgl. VfSlg 8150/1977).Wenn in einer Beschwerde gegen einen aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheid nicht die Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes an sich durch eine Verneinung der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern bloß eine andere gesetzwidrige Handhabung des Aufsichtsrechts gelend gemacht wird, ist die Zuständigkeit des VwGH gegeben (andernfalls die des VfGH, vergleiche VfSlg 8150 aus 1977,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003153.X02Im RIS seit
16.06.1980Zuletzt aktualisiert am
30.03.2017