RS Vwgh 1980/6/17 3514/78

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Veröffentlicht am 17.06.1980
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
55 Wirtschaftslenkung

Norm

ABGB §6;
ABGB §914;
PrG 1976 §7 Abs3;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Bescheide sind wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (hier Auslegung eines Preisbescheides), während die Parteienvereinbarung, auf die es infolge des Bescheides ankommt (hier Stromlieferungsübereinkommen), nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen ist (hier geht es dabei um die Formulierung:"... im Rahmen vereinbarter Abnahmegrenzwert....", Hinweis E 19.4.1967, 1967, 1668/66, VwSlg 7132 A/1967).Bescheide sind wie Gesetze nach den Regeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (hier Auslegung eines Preisbescheides), während die Parteienvereinbarung, auf die es infolge des Bescheides ankommt (hier Stromlieferungsübereinkommen), nach den Regeln der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen ist (hier geht es dabei um die Formulierung:"... im Rahmen vereinbarter Abnahmegrenzwert....", Hinweis E 19.4.1967, 1967, 1668/66, VwSlg 7132 A/1967).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003514.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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