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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Bescheide sind wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (hier Auslegung eines Preisbescheides), während die Parteienvereinbarung, auf die es infolge des Bescheides ankommt (hier Stromlieferungsübereinkommen), nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen ist (hier geht es dabei um die Formulierung:"... im Rahmen vereinbarter Abnahmegrenzwert....", Hinweis E 19.4.1967, 1967, 1668/66, VwSlg 7132 A/1967).Bescheide sind wie Gesetze nach den Regeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (hier Auslegung eines Preisbescheides), während die Parteienvereinbarung, auf die es infolge des Bescheides ankommt (hier Stromlieferungsübereinkommen), nach den Regeln der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen ist (hier geht es dabei um die Formulierung:"... im Rahmen vereinbarter Abnahmegrenzwert....", Hinweis E 19.4.1967, 1967, 1668/66, VwSlg 7132 A/1967).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003514.X02Im RIS seit
11.07.2001