TE Vwgh Erkenntnis 1980/6/17 0505/80

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Veröffentlicht am 17.06.1980
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg impl;
WRG 1959 §137 Abs1;
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0509/80 0507/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. HM in N, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 1980, 1.) GZ 111/1-20.0461979, 2.) GZ 111/1-20.048-1979 und 3.) GZ 111/1-20.049- 19791 betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. HM in N, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rauhensteingasse 1, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 1980, 1.) GZ 111/1-20.0461979, 2.) GZ 111/1-20.048-1979 und 3.) GZ 111/1-20.049- 19791 betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 1.) S 3.390,--, 2.) S 3.320,-- und 3.) S 3.320,--, sohin insgesamt S 10.030,-, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. November 1979 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 22. November 1979 a) um 01.00 Uhr und b) um 08.00 Uhr ca. 500 m westlich des Hauses N, Bezirk Melk, Niederösterreich, an den Schleusenschotten bei der Mauergaite und auch bei der Gemeindeschleuse hantiert, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß weder er noch seine Beauftragten berechtigt seien, die Schleusenanlage zu betätigen; er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach §§ 77 und 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG wurde gegen den Beschwerdeführer zu a) und zu b) eine Geldstrafe von je 1.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. November 1979 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 22. November 1979 a) um 01.00 Uhr und b) um 08.00 Uhr ca. 500 m westlich des Hauses N, Bezirk Melk, Niederösterreich, an den Schleusenschotten bei der Mauergaite und auch bei der Gemeindeschleuse hantiert, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß weder er noch seine Beauftragten berechtigt seien, die Schleusenanlage zu betätigen; er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 77 und 85 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 begangen. Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG wurde gegen den Beschwerdeführer zu a) und zu b) eine Geldstrafe von je

S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von je drei Tagen verhängt.

2.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. November 1979 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 10. November 1979 gegen 09.00 Uhr in N, ca. 500 m westlich vom Hause N, Bezirk Melk, Niederösterreich, unbefugt an den Schützen hantiert (Wasserableitungsanlage), um den Wasserlauf in den Ybbsfluß zu verhindern; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 77 und 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt. 2.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. November 1979 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 10. November 1979 gegen 09.00 Uhr in N, ca. 500 m westlich vom Hause N, Bezirk Melk, Niederösterreich, unbefugt an den Schützen hantiert (Wasserableitungsanlage), um den Wasserlauf in den Ybbsfluß zu verhindern; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 77 und 85 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 begangen. Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt.

3.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. November 1979 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 10. November 1979 nachmittags ca. 500 m westlich vom Hause N, Bezirk Melk, Niederösterreich, an der Schleusenanlage des O-baches mit einer Eisenkette und Vorhangschloß das Schleusenrad versperrt, um den Obmann der Wassergenossenschaft EF oder eines von ihm Beauftragten an der Regulierung des Wasserstandes zu hindern; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 77 und 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von neun Tagen verhängt. 3.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. November 1979 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 10. November 1979 nachmittags ca. 500 m westlich vom Hause N, Bezirk Melk, Niederösterreich, an der Schleusenanlage des O-baches mit einer Eisenkette und Vorhangschloß das Schleusenrad versperrt, um den Obmann der Wassergenossenschaft EF oder eines von ihm Beauftragten an der Regulierung des Wasserstandes zu hindern; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 77 und 85 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 begangen. Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von neun Tagen verhängt.

In den Begründungen dieser Bescheide wurde im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei durch das Teilgeständnis sowie durch die Erhebungen der Gendarmerie erwiesen. Gemäß § 16 der Statuten sei zur Betätigung der Wehranlage ausschließlich die Genossenschaft befugt. Ein Verstoß gegen die Statuten stelle sich aber als Verletzung des Wasserrechtsgesetzes dar. Der Beschwerdeführer sei bei der Sitzung der Genossenschaftsmitglieder am 6. September 1979 als Obmann abgewählt und EF zum neuen Obmann des O-baches rechtsgültig gewählt worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Verantwortung, daß er wegen Gefahr im Verzug an seinem Werk genötigt gewesen wäre, an der Schleuse und an der Mauergaite des Obaches zu hantieren, bilde keinen Strafausschließungsgrund. Er hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, befugte Funktionäre der Wassergenossenschaft am O-bach um die Änderung des Wasserstandes zu ersuchen oder über die Bezirkshauptmannschaft Melk Abhilfe zu beantragen.In den Begründungen dieser Bescheide wurde im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei durch das Teilgeständnis sowie durch die Erhebungen der Gendarmerie erwiesen. Gemäß Paragraph 16, der Statuten sei zur Betätigung der Wehranlage ausschließlich die Genossenschaft befugt. Ein Verstoß gegen die Statuten stelle sich aber als Verletzung des Wasserrechtsgesetzes dar. Der Beschwerdeführer sei bei der Sitzung der Genossenschaftsmitglieder am 6. September 1979 als Obmann abgewählt und EF zum neuen Obmann des O-baches rechtsgültig gewählt worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Verantwortung, daß er wegen Gefahr im Verzug an seinem Werk genötigt gewesen wäre, an der Schleuse und an der Mauergaite des Obaches zu hantieren, bilde keinen Strafausschließungsgrund. Er hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, befugte Funktionäre der Wassergenossenschaft am O-bach um die Änderung des Wasserstandes zu ersuchen oder über die Bezirkshauptmannschaft Melk Abhilfe zu beantragen.

In den vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufungen wird im wesentlichen gleichlautend vorgebracht, daß die Darstellung im Bescheid der Behörde erster Instanz unrichtig sei. Der Beschwerdeführer sei Obmann der Wassergenossenschaft und daher auch berechtigt und verpflichtet, die Wehranlagen zu bedienen und an den Anlagen zu hantieren.

Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 1980 wurde den Berufungen nicht Folge gegeben. In den gleichlautenden Begründungen der bekämpften Bescheide wurde nach Wiedergabe der §§ 77 Abs. 1 und 85 Abs. 1 WRG 1959 ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Tatbestandes nicht mehr befugt gewesen sei, Veränderungen an den Wehranlagen vorzunehmen. § 16 der Statuten der Wassergenossenschaft lege fest, daß die Bedienung der Wehranlagen durch die Genossenschaft zu erfolgen habe. Da die Genossenschaft jedoch durch den Obmann nach außen hin vertreten werde oder durch von ihm namentlich festgehaltene Personen, sei zum angeführten Zeitpunkt nur EF berechtigt gewesen, Veränderungen an der Wehranlage vorzunehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er zum angegebenen Zeitpunkt noch immer Obmann der Wassergenossenschaft gewesen sei, müsse als unrichtig zurückgewiesen werden, da aus dem Protokoll einer Mitgliederversammlung vom 6. September 1979 eindeutig hervorgehe, daß EF zum Obmann der Wassergenossenschaft gewählt worden sei und von dieser Mitgliederversammlung alle Mitglieder ordnungsgemäß verständigt worden seien.Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 1980 wurde den Berufungen nicht Folge gegeben. In den gleichlautenden Begründungen der bekämpften Bescheide wurde nach Wiedergabe der Paragraphen 77, Absatz eins und 85 Absatz eins, WRG 1959 ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Tatbestandes nicht mehr befugt gewesen sei, Veränderungen an den Wehranlagen vorzunehmen. Paragraph 16, der Statuten der Wassergenossenschaft lege fest, daß die Bedienung der Wehranlagen durch die Genossenschaft zu erfolgen habe. Da die Genossenschaft jedoch durch den Obmann nach außen hin vertreten werde oder durch von ihm namentlich festgehaltene Personen, sei zum angeführten Zeitpunkt nur EF berechtigt gewesen, Veränderungen an der Wehranlage vorzunehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er zum angegebenen Zeitpunkt noch immer Obmann der Wassergenossenschaft gewesen sei, müsse als unrichtig zurückgewiesen werden, da aus dem Protokoll einer Mitgliederversammlung vom 6. September 1979 eindeutig hervorgehe, daß EF zum Obmann der Wassergenossenschaft gewählt worden sei und von dieser Mitgliederversammlung alle Mitglieder ordnungsgemäß verständigt worden seien.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in den gleichlautenden Beschwerden in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt. Er sei nämlich Obmann der Wassergenossenschaft am O; er habe mit dem inkriminierten Verhalten keine Verwaltungsstraftat begangen, abgesehen von der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft Melk in ihrem Bescheid vom 14. August 1979 ihn selbst als Organwalter bezeichnet habe und es demnach schon objektiv an der Tatbildlichkeit fehle, mangle es auch an jeder Art von Verschulden, da ihm auf Grund dieses Bescheides jedenfalls der gute Glaube zugebilligt werden müsse, als Organwalter der Wassergenossenschaft am O gehandelt zu haben. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, daß er zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens nicht Obmann der Wassergenossenschaft gewesen sei, würde ihm der durch die Bezirkshauptmannschaft Melk durch ihren Bescheid vom 14. August 1979 verursachten Rechtsirrtum über seine Organwalterstellung entschuldigen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Obmann der Wassergenossenschaft anzusehen ist oder nicht - gemäß § 79 Abs. 2 WRG 1959 hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wobei nach Abs. 5 desselben Paragraphen die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten der Wasserrechts- und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen sind, ohne daß es einer bescheidmäßigen Bestätigung der Gewählten bedarf - da zunächst nur zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten durch die im Spruch der bekämpften Bescheide angeführten Bestimmungen der §§ 77 und 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 mit Strafe bedroht sind.Vorweg kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Obmann der Wassergenossenschaft anzusehen ist oder nicht - gemäß Paragraph 79, Absatz 2, WRG 1959 hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wobei nach Absatz 5, desselben Paragraphen die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten der Wasserrechts- und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen sind, ohne daß es einer bescheidmäßigen Bestätigung der Gewählten bedarf - da zunächst nur zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten durch die im Spruch der bekämpften Bescheide angeführten Bestimmungen der Paragraphen 77 und 85 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 mit Strafe bedroht sind.

Nach § 77 Abs. 1 WRG 1959 haben die Satzungen, die von den Mitgliedern der Genossenschaft zu beschließen sind, die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln. Abs. 3 desselben Paragraphen bestimmt bloß, was die Satzungen zu enthalten haben, wobei nach lit. i für die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten vorzusehen ist. Während Abs. 4 desselben Paragraphen nur die Möglichkeit einer unterschiedlichen Heranziehung bestimmter Mitglieder zu besonderen Maßnahmen und Leistungen regelt, wird im Abs. 5 schließlich der Vorgang für die Änderungen der Satzungen normiert.Nach Paragraph 77, Absatz eins, WRG 1959 haben die Satzungen, die von den Mitgliedern der Genossenschaft zu beschließen sind, die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln. Absatz 3, desselben Paragraphen bestimmt bloß, was die Satzungen zu enthalten haben, wobei nach Litera i, für die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten vorzusehen ist. Während Absatz 4, desselben Paragraphen nur die Möglichkeit einer unterschiedlichen Heranziehung bestimmter Mitglieder zu besonderen Maßnahmen und Leistungen regelt, wird im Absatz 5, schließlich der Vorgang für die Änderungen der Satzungen normiert.

Gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaften entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaften entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (Paragraph 57,), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.

Die im Spruch der Bescheide angeführten §§ 77, 85 Abs. 1 und 137 Abs. 1 WRG 1959 enthalten demnach das vom Beschwerdeführer nach der Formulierung des Spruches übertretene Verbot nicht.Die im Spruch der Bescheide angeführten Paragraphen 77, 85, Absatz eins und 137 Absatz eins, WRG 1959 enthalten demnach das vom Beschwerdeführer nach der Formulierung des Spruches übertretene Verbot nicht.

Satzungen einer Wassergenossenschaft, die eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist, stehen zwar als generelle Bestimmungen auf der Stufe einer Verordnung (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 20. Dezember 1967, Slg. Nr. 7255/A), doch lastete die belangte Behörde in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer nicht die Übertretung der Bestimmung einer Satzung im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 im Spruch an. Die belangte Behörde wies zwar in der Begründung des bekämpften Bescheides auf § 16 der Statuten (Satzungen) der Wassergenossenschaft hin, wonach die Bedienung der Wehranlagen durch die Genossenschaft zu erfolgen hat, doch ist aus dieser Befugnis nicht abzuleiten, daß eine Betätigung der Anlagen durch Mitglieder der Genossenschaft eine nach den Verwaltungsvorschriften pönalisierte Tat wäre.Satzungen einer Wassergenossenschaft, die eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist, stehen zwar als generelle Bestimmungen auf der Stufe einer Verordnung vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 20. Dezember 1967, Slg. Nr. 7255/A), doch lastete die belangte Behörde in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer nicht die Übertretung der Bestimmung einer Satzung im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 im Spruch an. Die belangte Behörde wies zwar in der Begründung des bekämpften Bescheides auf Paragraph 16, der Statuten (Satzungen) der Wassergenossenschaft hin, wonach die Bedienung der Wehranlagen durch die Genossenschaft zu erfolgen hat, doch ist aus dieser Befugnis nicht abzuleiten, daß eine Betätigung der Anlagen durch Mitglieder der Genossenschaft eine nach den Verwaltungsvorschriften pönalisierte Tat wäre.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren für Schriftsatzaufwand war abzuweisen, da dieser gemäß der Verordnung nur S 3.000,-- beträgt.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren für Schriftsatzaufwand war abzuweisen, da dieser gemäß der Verordnung nur S 3.000,-- beträgt.

Wien, am 17. Juni 1980

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000505.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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