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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ein Fernschreiben ist ungeachtet seines Inhaltes im Hinblick auf § 18 Abs 4 iVm § 58 Abs 3 AVG 1950 mangels Unterschrift oder Beglaubigung kein Bescheid.Ein Fernschreiben ist ungeachtet seines Inhaltes im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG 1950 mangels Unterschrift oder Beglaubigung kein Bescheid.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001103.X01Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009