RS Vwgh 1980/6/18 0657/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1980
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs1;
ArbVG §109 Abs2;
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

"Beratung" im Sinne des § 109 Abs 1 ArbVG ist ein Gedankenaustausch, dadurch gekennzeichnet, dass der Beratungsgegenstand und das Beratungsziel darauf abzustellen haben" dem Betriebsrat in ausreichender Weise Gelegenheit zur Erstattung der im § 109 Abs 2 ArbVG vorgesehene Vorschläge zu geben. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Merkmal "ehestmöglich" das Erfordernis einer gegenseitigen Bedachtnahme auf die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsinhabers."Beratung" im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG ist ein Gedankenaustausch, dadurch gekennzeichnet, dass der Beratungsgegenstand und das Beratungsziel darauf abzustellen haben" dem Betriebsrat in ausreichender Weise Gelegenheit zur Erstattung der im Paragraph 109, Absatz 2, ArbVG vorgesehene Vorschläge zu geben. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Merkmal "ehestmöglich" das Erfordernis einer gegenseitigen Bedachtnahme auf die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsinhabers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000657.X01

Im RIS seit

25.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten