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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs3 Z10;Rechtssatz
Der aus dem Gesetz erschließbare Zweck ist es, den erforderlichen Aufwand annähernd zu ersetzen, der auf die Pflege und Wartung bestimmter Dienstbeschädigungen zurückzuführen ist. Wie aus der Verbindung der beiden hier normierten Verluste an Gliedmaßen mittels "und" erhellt, kann eine Pflegezulage nach § 18 Abs 3 Z 10 KOVG 1957 nur bei Vorliegen der beiden rechtserheblichen Voraussetzungen gewährt werden. Unter dem Begriff "Verlust" einer der hier genannten Gliedmaßen kann nur ein solcher verstanden werden, der als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 anerkannt wurde.Der aus dem Gesetz erschließbare Zweck ist es, den erforderlichen Aufwand annähernd zu ersetzen, der auf die Pflege und Wartung bestimmter Dienstbeschädigungen zurückzuführen ist. Wie aus der Verbindung der beiden hier normierten Verluste an Gliedmaßen mittels "und" erhellt, kann eine Pflegezulage nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 10, KOVG 1957 nur bei Vorliegen der beiden rechtserheblichen Voraussetzungen gewährt werden. Unter dem Begriff "Verlust" einer der hier genannten Gliedmaßen kann nur ein solcher verstanden werden, der als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph 4, KOVG 1957 anerkannt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000107.X01Im RIS seit
21.11.2003