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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Die Möglichkeit, im Baubewilligungsverfahren Einwendungen zu erheben, ersetzt nicht das dem Nachbarn im Widmungsverfahren (nach §§ 1, 4 BauO Stmk) gewährleistete Mitspracherecht.Die Möglichkeit, im Baubewilligungsverfahren Einwendungen zu erheben, ersetzt nicht das dem Nachbarn im Widmungsverfahren (nach Paragraphen eins, 4, BauO Stmk) gewährleistete Mitspracherecht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003128.X01Im RIS seit
28.01.2004Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015