TE Vwgh Erkenntnis 1980/6/20 3359/79

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Veröffentlicht am 20.06.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §22 Abs1;
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des Dr. EK, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 1979, Zl. MA 70- IX/K 346/78/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. EK, und der Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde, Magistratskommissär Dr. SH, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, eine Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 begangen zu haben und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird teils abgewiesen, teils zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund einer diesbezüglichen Anzeige eines Sicherheitsorganes der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung dieser Behörde vom 6. Februar 1978 für schuldig befunden, am 9. Dezember 1977 um

17.35 Uhr in Wien I, Grünangergasse 4, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "1) das Kfz nicht am Rande der Fahrbahn, sondern 2) mit den beiden rechten Rädern auf dem Gehsteig abgestellt" und dadurch Verwaltungsübertretungen 1) nach § 23 Abs. 2 und 2) nach § 8 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben, weshalb über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von je S 200,-- (Ersatzarreststrafen je 24 Stunden) verhängt worden sind.17.35 Uhr in Wien römisch eins, Grünangergasse 4, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "1) das Kfz nicht am Rande der Fahrbahn, sondern 2) mit den beiden rechten Rädern auf dem Gehsteig abgestellt" und dadurch Verwaltungsübertretungen 1) nach Paragraph 23, Absatz 2 und 2) nach Paragraph 8, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben, weshalb über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von je S 200,-- (Ersatzarreststrafen je 24 Stunden) verhängt worden sind.

In seinem gegen diese Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch gab der Beschwerdeführer zu, "die in Rede stehende Tat begangen zu haben", meinte aber, daß dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten auf Grund der ihm bekannten Örtlichkeit geläufig sei, daß die Gewährleistung des flüssigen Verkehrs an dieser Stelle nur dann gegeben sei, wenn ein Pkw unter Benützung des Gehsteiges abgestellt werde. Das Parken neben dem Gehsteig würde die ohnehin schmale Fahrbahn derart verengen, daß eine Benützung der Straße durch andere Verkehrsteilnehmer so gut wie unmöglich wäre. In diesem Falle hätte sich der Beschwerdeführer des Deliktes des behindernden Parkens schuldig gemacht. Der Unrechtsgehalt der Tat sei daher gering, vor allem deshalb, weil jedem einschreitenden Polizeiorgan klar sein müsse, daß der Beschwerdeführer die Tat im Interesse des Verkehrs begangen habe. Völlig unverständlich sei es aber, diese Tat gleich zweimal zu bestrafen. Der Pkw des Beschwerdeführers sei ja am Rande der Fahrbahn gestanden, und zwar derart, daß er sogar am Gehsteig gestanden sei. Dies könne aber von der Tat her doch nicht zwei inhaltlich gleiche Delikte auslösen.

Nachdem dem Beschwerdeführer die der Strafverfügung zugrunde liegende Anzeige zur Kenntnis gebracht worden war und der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlich festgehaltenen Stellungnahme auf seine Angaben im Einspruch gegen die Strafverfügung verwiesen hatte, erließ die Bundespolizeidirektion Wien das mit 11. April 1978 datierte Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt worden ist, "am 9. 12. 1977 um 17.35 Uhr in Wien 1., Grünangergasse 4, als Lenker des Pkw .... 1) das Kfz nicht am Rande der Fahrbahn, sondern

2) mit den beiden rechten Rädern auf dem Gehsteig abgestellt" und dadurch Verwaltungsübertretungen 1) nach § 23 Abs. 2 und 2) nach § 8 Abs. 4 der StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 200,-- (Ersatzarreststrafen je 20 Stunden) verhängt worden sind.2) mit den beiden rechten Rädern auf dem Gehsteig abgestellt" und dadurch Verwaltungsübertretungen 1) nach Paragraph 23, Absatz 2 und 2) nach Paragraph 8, Absatz 4, der StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 200,-- (Ersatzarreststrafen je 20 Stunden) verhängt worden sind.

Entsprechend der Begründung dieses Straferkenntnisses ging die Behörde davon aus, daß die Übertretungen auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzunehmen seien, wobei der Beschwerdeführer durch das in der Anzeige geschilderte Verhalten entgegen seinen Ausführungen im Einspruch eindeutig beide Tatbestände gesetzt habe. Im übrigen führte die Behörde noch aus, es zeige keineswegs von Schuldeinsicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, er habe die Übertretung im Interesse des Verkehrs begangen. Ebenso sei es völlig unverständlich, wenn der Beschwerdeführer behaupte, daß diese Übertretung nicht zwei inhaltlich gleiche Delikte auslösen könnte. Der Beschwerdeführer habe also durch sein vorschriftswidriges Verhalten beide Übertretungen begangen.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß die Behörde erster Instanz das Kumulationsprinzip des § 22 VStG 1950 völlig mißverstanden habe. Der Beschwerdeführer meinte, nicht mehrere verschiedene und selbständige Taten, sondern nur eine einzige Tat begangen zu haben, welche aber nicht zwei einander nicht ausschließende Strafdrohungen zur Folge habe. Der Wagen des Beschwerdeführers sei ja am rechten Rand der Fahrbahn gestanden, sogar noch darüber hinaus, weil er ja sonst nicht mit dem rechten Räderpaar am Gehsteig hätte stehen können. Gemäß § 23 Abs. 1 StVO 1960 habe der Lenker sein Fahrzeug unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert sei. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung habe sich der Beschwerdeführer verhalten und auch damit verantwortet. Sein Fahrzeug sei also parallel zum Fahrbahnrand gestanden, wenn auch mit den Rädern am Gehsteig, und sei so abgestellt gewesen, daß kein anderer Straßenbenützer an der Benützung der Straße oder des Gehsteiges gehindert gewesen sei.In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß die Behörde erster Instanz das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG 1950 völlig mißverstanden habe. Der Beschwerdeführer meinte, nicht mehrere verschiedene und selbständige Taten, sondern nur eine einzige Tat begangen zu haben, welche aber nicht zwei einander nicht ausschließende Strafdrohungen zur Folge habe. Der Wagen des Beschwerdeführers sei ja am rechten Rand der Fahrbahn gestanden, sogar noch darüber hinaus, weil er ja sonst nicht mit dem rechten Räderpaar am Gehsteig hätte stehen können. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960 habe der Lenker sein Fahrzeug unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert sei. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung habe sich der Beschwerdeführer verhalten und auch damit verantwortet. Sein Fahrzeug sei also parallel zum Fahrbahnrand gestanden, wenn auch mit den Rädern am Gehsteig, und sei so abgestellt gewesen, daß kein anderer Straßenbenützer an der Benützung der Straße oder des Gehsteiges gehindert gewesen sei.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 1979 wurde diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 1978 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt.Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 1979 wurde diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 1978 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt.

Entsprechend der diesem Bescheid beigegebenen Begründung waren für die belangte Behörde "in der Schuldfrage die Gründe des angefochtenen Straferkenntnisses maßgebend". Zu den Berufungsausführungen bemerkte die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zwei Verwaltungsübertretungen begangen habe und § 22 VStG 1950 zur Anwendung komme. Denn der Beschwerdeführer habe sein Kraftfahrzeug nicht der Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 entsprechend abgestellt (am Rande der Fahrbahn und parallel dazu) und habe den Gehsteig mit dem rechten Räderpaar seines Kraftfahrzeuges befahren und so aufgestellt, daß mit dem Kraftfahrzeug in dieser Position dort (mit dem rechten Räderpaar) gehalten worden sei. Warum der Beschwerdeführer so vorgegangen sei, sei für die Schuldfrage jeweils unmaßgeblich.Entsprechend der diesem Bescheid beigegebenen Begründung waren für die belangte Behörde "in der Schuldfrage die Gründe des angefochtenen Straferkenntnisses maßgebend". Zu den Berufungsausführungen bemerkte die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zwei Verwaltungsübertretungen begangen habe und Paragraph 22, VStG 1950 zur Anwendung komme. Denn der Beschwerdeführer habe sein Kraftfahrzeug nicht der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 entsprechend abgestellt (am Rande der Fahrbahn und parallel dazu) und habe den Gehsteig mit dem rechten Räderpaar seines Kraftfahrzeuges befahren und so aufgestellt, daß mit dem Kraftfahrzeug in dieser Position dort (mit dem rechten Räderpaar) gehalten worden sei. Warum der Beschwerdeführer so vorgegangen sei, sei für die Schuldfrage jeweils unmaßgeblich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher jedoch lediglich der Antrag "auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich § 23/2 StVO" gestellt wird.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher jedoch lediglich der Antrag "auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich Paragraph 23 /, 2, StVO" gestellt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie nach Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe sein Fahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn, sondern mit den beiden rechten Rädern auf dem Gehsteig abgestellt, um den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer wohl gegen § 8 Abs. 4, aber nicht gegen § 23 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen, da diese Bestimmung bereits im § 8 Abs. 4 leg. cit. enthalten sei. Die letztgenannte Bestimmung sei eine Spezialbestimmung zur allgemeinen des § 23 Abs. 2 StVO 1960, da ein Fahrzeug, wenn es am Gehsteig abgestellt werde, nicht am Fahrbahnrand parallel zum Fahrbahnrand stehen könne. Das Abstellen eines Fahrzeuges am Gehsteig beinhalte ja das Nichtaufstellen am Rand der Fahrbahn parallel zum Fahrbahnrand. Das Kumulationsprinzip des § 22 VStG 1950 komme daher nicht zur Anwendung.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe sein Fahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn, sondern mit den beiden rechten Rädern auf dem Gehsteig abgestellt, um den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer wohl gegen Paragraph 8, Absatz 4,, aber nicht gegen Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 verstoßen, da diese Bestimmung bereits im Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. enthalten sei. Die letztgenannte Bestimmung sei eine Spezialbestimmung zur allgemeinen des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960, da ein Fahrzeug, wenn es am Gehsteig abgestellt werde, nicht am Fahrbahnrand parallel zum Fahrbahnrand stehen könne. Das Abstellen eines Fahrzeuges am Gehsteig beinhalte ja das Nichtaufstellen am Rand der Fahrbahn parallel zum Fahrbahnrand. Das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG 1950 komme daher nicht zur Anwendung.

Zu diesem Vorbringen ist nachstehendes zu bemerken:

Zufolge Punkt 1) des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 1978 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben, daß er sein Kraftfahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt hat. Gemäß dem hier maßgebenden ersten Satz dieser Bestimmung ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.Zufolge Punkt 1) des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. April 1978 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 begangen zu haben, daß er sein Kraftfahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt hat. Gemäß dem hier maßgebenden ersten Satz dieser Bestimmung ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Paragraph 9, Absatz 7,) nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Zufolge Punkt 2) des erwähnten Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 leg. cit. angelastet, weil er seinen Pkw "mit den beiden rechten Rädern auf dem Gehsteig abgestellt hat". Diese Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 sieht vor, daß die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten ist. Die in der Folge in dieser Gesetzesstelle angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht.Zufolge Punkt 2) des erwähnten Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. angelastet, weil er seinen Pkw "mit den beiden rechten Rädern auf dem Gehsteig abgestellt hat". Diese Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 sieht vor, daß die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten ist. Die in der Folge in dieser Gesetzesstelle angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat entsprechend der schon dargelegten Begründung des angefochtenen Bescheides bei der gegebenen Sach- und Rechtslage einen Anwendungsfall des § 22 VStG 1950 angenommen. Darnach sind, wenn u. a. eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.Die belangte Behörde hat entsprechend der schon dargelegten Begründung des angefochtenen Bescheides bei der gegebenen Sach- und Rechtslage einen Anwendungsfall des Paragraph 22, VStG 1950 angenommen. Darnach sind, wenn u. a. eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Slg. N. F. Nr. 9366/A.) Diese Voraussetzungen sind aber im Beschwerdefall gegeben, weil die Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960, also die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art, die Übertretung des § 23 Abs. 2 leg. cit., also das Halten oder Parken nicht am Rande der Fahrbahn und nicht parallel zum Fahrbahnrand, zwangsläufig in sich schließt. Das teilweise oder gänzliche Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig oder Gehweg ist also nur bei gleichzeitigem Verstoß gegen jene Vorschrift denkbar, welche das Abstellen eines Fahrzeuges am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand vorschreibt.Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Slg. N. F. Nr. 9366/A.) Diese Voraussetzungen sind aber im Beschwerdefall gegeben, weil die Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960, also die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art, die Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit., also das Halten oder Parken nicht am Rande der Fahrbahn und nicht parallel zum Fahrbahnrand, zwangsläufig in sich schließt. Das teilweise oder gänzliche Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig oder Gehweg ist also nur bei gleichzeitigem Verstoß gegen jene Vorschrift denkbar, welche das Abstellen eines Fahrzeuges am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand vorschreibt.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher im Hinblick auf eine unrichtige Auslegung des § 22 VStG 1950 zu Unrecht auch wegen der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 bestraft, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt zufolge § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher im Hinblick auf eine unrichtige Auslegung des Paragraph 22, VStG 1950 zu Unrecht auch wegen der Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 bestraft, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. d leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I A Ziffer 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war insoweit abzuweisen, als es den in der zitierten Verordnung des Bundeskanzlers als Pauschalsumme für den Verhandlungsaufwand in der Höhe von S 3.750,-Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz 2, Litera d, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war insoweit abzuweisen, als es den in der zitierten Verordnung des Bundeskanzlers als Pauschalsumme für den Verhandlungsaufwand in der Höhe von S 3.750,-

- vorgesehenen Betrag übersteigt. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, ihm auch einen Schriftsatzaufwand zuzusprechen, war dieser zurückzuweisen, weil ein solcher zufolge § 59 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 bereits im Schriftsatz einzubringen gewesen wäre.- vorgesehenen Betrag übersteigt. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, ihm auch einen Schriftsatzaufwand zuzusprechen, war dieser zurückzuweisen, weil ein solcher zufolge Paragraph 59, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 bereits im Schriftsatz einzubringen gewesen wäre.

Wien, am 20. Juni 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003359.X00

Im RIS seit

03.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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