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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1582/71 E 24. November 1971 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, wann eine Auswanderung als beendet anzusehen ist, wenn ein Emigrant nach 1945 nach Österreich zurückkehrt und später neuerlich in das Ausland auswandert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002650.X01Im RIS seit
05.08.2003Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017