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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;Rechtssatz
Es stellt keine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs 1 KFG dar, wenn ein KFZ-Lenker einen Verkehrsunfall nicht bemerkt, sondern erst später anlässlich der Kontrolle des Fahrzeuges (hier eines LKW-Zuges) daran den Blechteil eines anderen Fahrzeuges vorfindet und weiterfährt (Unterschied zu § 66 Abs 2 lit g KFZ).Es stellt keine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG dar, wenn ein KFZ-Lenker einen Verkehrsunfall nicht bemerkt, sondern erst später anlässlich der Kontrolle des Fahrzeuges (hier eines LKW-Zuges) daran den Blechteil eines anderen Fahrzeuges vorfindet und weiterfährt (Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, Litera g, KFZ).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes HilfeleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000841.X01Im RIS seit
29.09.2003Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016