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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;Rechtssatz
Der Hauptaufgabenbereich des Info-Z der Gemeinde besteht in der Information der Bevölkerung über Printmedien über das Gemeindegeschehen, etwa Gemeinderatsbeschlüsse etc. Solche Mitteilungen, Kundmachungen etc. in den Printmedien des Info-Z sind dem Hoheitsbereich im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der RL 77/388/EWG zuzuordnen. Diese Leistungen sind von den Leistungen, die die Gemeinde unter den gleichen Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftstreibende, zu trennen (vgl. Ruppe, UStG3, § 2 Tz. 10 und 187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150091.X03Im RIS seit
14.06.2007Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013