RS Vwgh 2007/4/19 2004/15/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2007
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
UStG 1994 §2 Abs3;

Rechtssatz

Der Hauptaufgabenbereich des Info-Z der Gemeinde besteht in der Information der Bevölkerung über Printmedien über das Gemeindegeschehen, etwa Gemeinderatsbeschlüsse etc. Solche Mitteilungen, Kundmachungen etc. in den Printmedien des Info-Z sind dem Hoheitsbereich im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der RL 77/388/EWG zuzuordnen. Diese Leistungen sind von den Leistungen, die die Gemeinde unter den gleichen Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftstreibende, zu trennen (vgl. Ruppe, UStG3, § 2 Tz. 10 und 187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150091.X03

Im RIS seit

14.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten