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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239;Rechtssatz
Wird den Berufungen gegen mehrere Abgabenbescheide "teilweise Folge gegeben" und nur bei einem der angefochtenen Bescheide der Spruch geändert, dann bringt die Rechtsmittelbehörde im Zusammenhalt mit der Begründung, warum das übrige Berufungsvorbringen abzuweisen war, genügend deutlich zum Ausdruck, daß sie jene Abgabenbescheide bestätigt, deren Spruch sie nicht ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001311.X02Im RIS seit
25.06.1980