RS Vwgh 1980/6/25 1311/78

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Veröffentlicht am 25.06.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wird den Berufungen gegen mehrere Abgabenbescheide "teilweise Folge gegeben" und nur bei einem der angefochtenen Bescheide der Spruch geändert, dann bringt die Rechtsmittelbehörde im Zusammenhalt mit der Begründung, warum das übrige Berufungsvorbringen abzuweisen war, genügend deutlich zum Ausdruck, daß sie jene Abgabenbescheide bestätigt, deren Spruch sie nicht ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001311.X02

Im RIS seit

25.06.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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