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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs1 lita;Rechtssatz
Befindet sich vor einer Verkehrslichtsignalanlage eine Haltelinie und wird diese Linie vor dem Aufleuchten des Rotlichtes vom Lenker eines Fahrzeuges zumindest mit einem Teil des Fahrzeuges überfahren, so bildet die Weiterfahrt über einen sich im Bereich der Verkehrslichtsignalanlage befindlichen Schutzweg bzw eine eine dort befindliche Kreuzung trotz inzwischen eingetretener Rotphase keine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 StVO.Befindet sich vor einer Verkehrslichtsignalanlage eine Haltelinie und wird diese Linie vor dem Aufleuchten des Rotlichtes vom Lenker eines Fahrzeuges zumindest mit einem Teil des Fahrzeuges überfahren, so bildet die Weiterfahrt über einen sich im Bereich der Verkehrslichtsignalanlage befindlichen Schutzweg bzw eine eine dort befindliche Kreuzung trotz inzwischen eingetretener Rotphase keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000003.X01Im RIS seit
21.11.2003