Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 Abs 1 UStG 1959, wonach der Verfügungsberechtigte bei der Zollabfertigung auch alle für die Festsetzung der Ausgleichsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und deren Richtigkeit in bestimmter Weise nachzuweisen hatte, ändert nichts an den Vorschriften des § 115 Abs 1 bis Abs 3 BAO sowie § 183 Abs 3 und Abs 4 BAO.Die Vorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, UStG 1959, wonach der Verfügungsberechtigte bei der Zollabfertigung auch alle für die Festsetzung der Ausgleichsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und deren Richtigkeit in bestimmter Weise nachzuweisen hatte, ändert nichts an den Vorschriften des Paragraph 115, Absatz eins bis Absatz 3, BAO sowie Paragraph 183, Absatz 3 und Absatz 4, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001063.X01Im RIS seit
26.06.1980