RS Vwgh 1980/6/26 0911/79

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Veröffentlicht am 26.06.1980
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/12/20 0171/56 1

Stammrechtssatz

Hat das Finanzamt in der Begründung des Einspruchsbescheides (jetzt: der Berufungsvorentscheidung) das Ergebnis behördlicher Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Rechtsmittelwerbers sich - wenn er den Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion stellt - mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen. Tut er das nicht, dann kann er nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich unter Hinweis auf die Außerkraftsetzung des Einspruchbescheides (der Berufungsvorentscheidung) darauf berufen, daß ihm das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei und er nicht die MÖglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000911.X05

Im RIS seit

26.06.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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