Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §69;Rechtssatz
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000911.X02Im RIS seit
26.06.1980