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Baurecht - SlbgNorm
B-VG Art119a Abs5 implizitBeachte
Rechtssatz
Nach Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme nach § 19 Abs 3 Slbg RaumordnungsG 1977 ist das Ansuchen des Grundeigentümers von der Gemeindevertretung durch BESCHEID abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Im Vorstellungsverfahren kann dem Einschreiter nicht eine sachliche Prüfung seines Vorbringens mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des negativen Ausganges des Genehmigungsverfahrens verweigert werden, weil er an diesem Verfahren ja nicht teilgenommen hat. Die Bekämpfung der Ablehnung einer Ausnahme nach § 19 Abs 3 RaumordnungsG 1977 kann nicht in das Baubewilligungsverfahren verlagert werden, weil in diesem dann die rechtskräftige bescheidmäßige Ablehnung des Ausnahmeantrages des Grundeigentümers verbindliche Wirkung hätte. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 2228/78)Nach Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg RaumordnungsG 1977 ist das Ansuchen des Grundeigentümers von der Gemeindevertretung durch BESCHEID abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Im Vorstellungsverfahren kann dem Einschreiter nicht eine sachliche Prüfung seines Vorbringens mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des negativen Ausganges des Genehmigungsverfahrens verweigert werden, weil er an diesem Verfahren ja nicht teilgenommen hat. Die Bekämpfung der Ablehnung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, RaumordnungsG 1977 kann nicht in das Baubewilligungsverfahren verlagert werden, weil in diesem dann die rechtskräftige bescheidmäßige Ablehnung des Ausnahmeantrages des Grundeigentümers verbindliche Wirkung hätte. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 2228/78)
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000651.X02Im RIS seit
08.07.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022