RS Vwgh 1980/6/26 0651/78

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Veröffentlicht am 26.06.1980
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Index

Baurecht - Slbg
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5 implizit
GdO Slbg 1976 §63 Abs4
GdO Slbg 1976 §72b Abs2
ROG Slbg 1977 §19 Abs3
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte


Siehe:
2194/70 E 17.02.1972 VwSlg 8170 A/1972 RS 1 Gesetzeslage vor Nov 1973

Rechtssatz

Nach Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme nach § 19 Abs 3 Slbg RaumordnungsG 1977 ist das Ansuchen des Grundeigentümers von der Gemeindevertretung durch BESCHEID abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Im Vorstellungsverfahren kann dem Einschreiter nicht eine sachliche Prüfung seines Vorbringens mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des negativen Ausganges des Genehmigungsverfahrens verweigert werden, weil er an diesem Verfahren ja nicht teilgenommen hat. Die Bekämpfung der Ablehnung einer Ausnahme nach § 19 Abs 3 RaumordnungsG 1977 kann nicht in das Baubewilligungsverfahren verlagert werden, weil in diesem dann die rechtskräftige bescheidmäßige Ablehnung des Ausnahmeantrages des Grundeigentümers verbindliche Wirkung hätte. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 2228/78)Nach Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg RaumordnungsG 1977 ist das Ansuchen des Grundeigentümers von der Gemeindevertretung durch BESCHEID abzuweisen. Gegen diesen Bescheid kann die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden. Im Vorstellungsverfahren kann dem Einschreiter nicht eine sachliche Prüfung seines Vorbringens mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des negativen Ausganges des Genehmigungsverfahrens verweigert werden, weil er an diesem Verfahren ja nicht teilgenommen hat. Die Bekämpfung der Ablehnung einer Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, RaumordnungsG 1977 kann nicht in das Baubewilligungsverfahren verlagert werden, weil in diesem dann die rechtskräftige bescheidmäßige Ablehnung des Ausnahmeantrages des Grundeigentümers verbindliche Wirkung hätte. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 2228/78)

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000651.X02

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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