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Baurecht - SlbgNorm
B-VG Art119a Abs5 implizitBeachte
Rechtssatz
Gegen die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Beschlusses der Gemeindevertretung über eine Ausnahmegewährung nach § 19 Abs 3 des Slbg RaumordnungsG 1977 steht dem Grundeigentümer kein Rechtsmittel zu. Er hat in diesem Verfahren gem. § 72 b Abs 2 der Slbg GemeindeO 1976 keine Parteistellung. Eine demnach eingebrachte Vorstellung ist von der Landesregierung zurückzuweisen.Gegen die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Beschlusses der Gemeindevertretung über eine Ausnahmegewährung nach Paragraph 19, Absatz 3, des Slbg RaumordnungsG 1977 steht dem Grundeigentümer kein Rechtsmittel zu. Er hat in diesem Verfahren gem. Paragraph 72, b Absatz 2, der Slbg GemeindeO 1976 keine Parteistellung. Eine demnach eingebrachte Vorstellung ist von der Landesregierung zurückzuweisen.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000651.X01Im RIS seit
08.07.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022