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Baurecht - SlbgNorm
B-VG Art119a Abs5 implizitBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde 1. des Dr. FK, Rechtsanwalt in B, und 2. der GK in B, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1978, Zl. 7.13-2078/22-1977, betreffend eine Ausnahme nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde 1. des Dr. FK, Rechtsanwalt in B, und 2. der GK in B, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1978, Zl. 7.13-2078/22-1977, betreffend eine Ausnahme nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit als damit die Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde G vom 29. Juli 1977, Zl. 844/1977-Geh, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde wird, soweit damit die Vorstellung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977, Zl. 7.13-2078/75-1977, als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 5. August 1976 bei der Marktgemeinde G ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 zur Neuerrichtung der sogenannten „S-hütte“ auf der Grundparzelle 43/5, KG. S, ein. Am 29. Dezember 1976 reichte er eine Vollmacht seiner Gattin G, die neben ihm Miteigentümerin der genannten Liegenschaft war, nach. Am 21. Oktober 1976 beschloß die Gemeindevertretung der Marktgemeinde G die Genehmigung einer Ausnahme von der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes für diese Bauführung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968. Mit Schreiben vom 9. November 1976, unterfertigt vom Bürgermeister dieser Gemeinde, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses durch die Salzburger Landesregierung beantragt. Am 8. Februar 1977 wurde dieser Antrag mit einem vom Bürgermeister gefertigten Schreiben zurückgezogen; mit Schreiben vom 29. März 1977 wurde sodann vom Bürgermeister neuerlich die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses vom 21. Oktober 1976 beantragt.Der Erstbeschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 5. August 1976 bei der Marktgemeinde G ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 zur Neuerrichtung der sogenannten „S-hütte“ auf der Grundparzelle 43/5, KG. S, ein. Am 29. Dezember 1976 reichte er eine Vollmacht seiner Gattin G, die neben ihm Miteigentümerin der genannten Liegenschaft war, nach. Am 21. Oktober 1976 beschloß die Gemeindevertretung der Marktgemeinde G die Genehmigung einer Ausnahme von der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes für diese Bauführung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968. Mit Schreiben vom 9. November 1976, unterfertigt vom Bürgermeister dieser Gemeinde, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses durch die Salzburger Landesregierung beantragt. Am 8. Februar 1977 wurde dieser Antrag mit einem vom Bürgermeister gefertigten Schreiben zurückgezogen; mit Schreiben vom 29. März 1977 wurde sodann vom Bürgermeister neuerlich die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses vom 21. Oktober 1976 beantragt.
Mit dem an die Gemeinde G gerichteten Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977, Zl. 7.13-2078/50-1977, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21. Oktober 1976 versagt. Die Versagung wurde einerseits damit begründet, daß das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers erst nach dem Beschluß der Gemeindevertretung, nämlich am 9. November 1976, wenngleich mit 5. August 1976 datiert, eingereicht worden sei, anderseits wurde unter Bezugnahme auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landesplanung und Raumordnung ausgeführt, daß die - im übrigen bereits vor Vorliegen einer Baubewilligung errichtete - Jagdhütte, für welche um die Ausnahme angesucht worden sei, hinsichtlich Größe, Form und Ausstattung als Wochenendhaus zu betrachten sei, das mit der vorherrschenden Struktur in Widerspruch stehe, da inmitten eines geschlossenen Grünlandgebietes ein reines Wohngebäude errichtet worden sei, das mit der bestehenden Besiedelung keinen Zusammenhang aufweise, wobei ein solcher Zusammenhang auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Gegen diesen Bescheid brachte die Gemeinde G kein Rechtsmittel ein.
Am 29. Juli 1977 erließ die Gemeindevertretung Zl. 844/1977-Geh an den Erstbeschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Die Marktgemeindevertretung G hat in ihrer Sitzung vom 21. Juli 1977 mehrheitlich beschlossen, die vom Amte der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 7. Juni 1977, Zl. 7.13-2078/50-1977, versagte Genehmigung über die Ausnahme vom Flächenwidmungsplan für das Grundstück 43/5 KG S - zur Errichtung einer Jagdhütte - gemäß § 19 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 lit. a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 zur Kenntnis zu nehmen und zu bestätigen.“ In der Begründung dieses Bescheides wurde die Begründung des aufsichtsbehördlichen Versagungsbescheides im wesentlichen wiedergegeben, insbesondere das eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen. Am Schluß wurde ausgesprochen: „Die vorliegende Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung war daher gemäß § 17 Abs. 3 ROG 1977 auszusprechen, wie auch die Gemeindevertretung G im Spruch des Bescheides bestätigt hat.“Am 29. Juli 1977 erließ die Gemeindevertretung Zl. 844/1977-Geh an den Erstbeschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Die Marktgemeindevertretung G hat in ihrer Sitzung vom 21. Juli 1977 mehrheitlich beschlossen, die vom Amte der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 7. Juni 1977, Zl. 7.13-2078/50-1977, versagte Genehmigung über die Ausnahme vom Flächenwidmungsplan für das Grundstück 43/5 KG S - zur Errichtung einer Jagdhütte - gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 3, Litera a, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 zur Kenntnis zu nehmen und zu bestätigen.“ In der Begründung dieses Bescheides wurde die Begründung des aufsichtsbehördlichen Versagungsbescheides im wesentlichen wiedergegeben, insbesondere das eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen. Am Schluß wurde ausgesprochen: „Die vorliegende Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung war daher gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ROG 1977 auszusprechen, wie auch die Gemeindevertretung G im Spruch des Bescheides bestätigt hat.“
Gegen diesen Bescheid vom 29. Juli 1977 brachten beide Beschwerdeführer einerseits eine direkt an die belangte Behörde gerichtete, anderseits eine an die „Marktgemeinde G“ adressierte Vorstellung ein. In der an die belangte Behörde gerichteten Vorstellung wurde überdies der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977, Zl.: 7.13-2078/75-77, bekämpft.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 1978 wurden die beiden Vorstellungen gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977 als Einheit gewertet und diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen; die Vorstellung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Bezüglich der Zurückweisung der Vorstellung gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 7. Juni 1977 wurde in der Begründung ausgeführt, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Parteistellung gemäß § 72 b der Salzburger Gemeindeordnung 1976 einzig und allein der Gemeinde zukomme, sodaß das Rechtsmittel der Beschwerdeführer unzulässig sei. Bezüglich der Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Zurückziehung und Wiedereinbringung des Antrages auf aufsichtsbehördliche Genehmigung sei die der Aufsichtsbehörde im § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 gesetzte Frist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht verstrichen gewesen. Im übrigen richte sich die Vorstellung zwar formell gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977, materiell jedoch gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977. An diesen Bescheid sei sowohl die Gemeindevertretung gebunden gewesen als auch nunmehr die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren. Aus diesen Gründen habe die Vorstellungsbehörde auf die materiellen Einwendungen der Vorstellungswerber nicht mehr eingehen müssen. Unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1970, Zl.: 407/70, vom 28. Februar 1972, Zl.: 81/71 und 525/71, sowie vom 17. Februar 1972, Zl.: 2194/70, wurde in der Begründung weiters der Standpunkt vertreten, den Vorstellungswerbern bleibe nur die Möglichkeit offen, einen das Bauansuchen abweisenden Bescheid im Instanzenzug zu bekämpfen und mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 1978 wurden die beiden Vorstellungen gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977 als Einheit gewertet und diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen; die Vorstellung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Bezüglich der Zurückweisung der Vorstellung gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 7. Juni 1977 wurde in der Begründung ausgeführt, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Parteistellung gemäß Paragraph 72, b der Salzburger Gemeindeordnung 1976 einzig und allein der Gemeinde zukomme, sodaß das Rechtsmittel der Beschwerdeführer unzulässig sei. Bezüglich der Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Zurückziehung und Wiedereinbringung des Antrages auf aufsichtsbehördliche Genehmigung sei die der Aufsichtsbehörde im Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 gesetzte Frist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht verstrichen gewesen. Im übrigen richte sich die Vorstellung zwar formell gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977, materiell jedoch gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977. An diesen Bescheid sei sowohl die Gemeindevertretung gebunden gewesen als auch nunmehr die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren. Aus diesen Gründen habe die Vorstellungsbehörde auf die materiellen Einwendungen der Vorstellungswerber nicht mehr eingehen müssen. Unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1970, Zl.: 407/70, vom 28. Februar 1972, Zl.: 81/71 und 525/71, sowie vom 17. Februar 1972, Zl.: 2194/70, wurde in der Begründung weiters der Standpunkt vertreten, den Vorstellungswerbern bleibe nur die Möglichkeit offen, einen das Bauansuchen abweisenden Bescheid im Instanzenzug zu bekämpfen und mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt (soweit mit derselben Beschwerdeschrift auch der Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977 angefochten wurde, wurde die Beschwerde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1978, Zlen.: 649, 650, 652/78, erledigt). Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde werden unter anderem Bedenken verfassungsrechtlicher Art gegen Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 erhoben. Diese Bedenken vermag jedoch. der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weshalb er sich zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht bestimmt sieht. Im einzelnen geht es dabei um die Frage der angeblichen Rückwirkung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, wie sie in dessen § 24 Abs. 9 vorgesehen sei, ferner um die Eingriffsrechte der Landesbehörden in örtliche Raumplanungen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde, was nach Auffassung des Beschwerdeführers besonders für § 19 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes gelte. Bezüglich der vermeintlichen Rückwirkung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 muß den Beschwerdeführern entgegengehalten werden, daß gerade der von ihnen zitierte § 24 Abs. 9 keine Rückwirkung vorsieht, sondern lediglich bestimmt, daß eingeleitete Verfahren zur .... Erteilung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1968 ......“ als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes“ gelten und „nach dessen Bestimmungen weiterzuführen“ sind. Dies ist aber keine Rückwirkung, vielmehr lediglich eine Anerkennung des allgemeinen Grundsatzes, daß jede Behörde nach den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften vorzugehen hat. Im übrigen verbietet keine Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes generell die Erlassung von Gesetzen mit rückwirkender Kraft. Bezüglich der aufsichtsbehördlichen Kompetenzen von Landesbehörden. gegenüber Maßnahmen auf dem Gebiete der örtlichen Raumplanung übersehen die Beschwerdeführer offenbar, daß Art. 119 a des Bundes-Verfassungsgesetzes ausdrücklich bestimmt: „Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.“ Mit Rücksicht auf die Bedeutung von Flächenwidmungsplänen sowie von deren Einhaltung auch für benachbarte Gemeinden sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt, wie ihn § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes vorsieht, gegeben. Auch die Umschreibung des Genehmigungstatbestandes hält die verfassungsgesetzlichen Grenzen ein.In der Beschwerde werden unter anderem Bedenken verfassungsrechtlicher Art gegen Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 erhoben. Diese Bedenken vermag jedoch. der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weshalb er sich zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht bestimmt sieht. Im einzelnen geht es dabei um die Frage der angeblichen Rückwirkung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, wie sie in dessen Paragraph 24, Absatz 9, vorgesehen sei, ferner um die Eingriffsrechte der Landesbehörden in örtliche Raumplanungen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde, was nach Auffassung des Beschwerdeführers besonders für Paragraph 19, Absatz 3, des Raumordnungsgesetzes gelte. Bezüglich der vermeintlichen Rückwirkung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 muß den Beschwerdeführern entgegengehalten werden, daß gerade der von ihnen zitierte Paragraph 24, Absatz 9, keine Rückwirkung vorsieht, sondern lediglich bestimmt, daß eingeleitete Verfahren zur .... Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1968 ......“ als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes“ gelten und „nach dessen Bestimmungen weiterzuführen“ sind. Dies ist aber keine Rückwirkung, vielmehr lediglich eine Anerkennung des allgemeinen Grundsatzes, daß jede Behörde nach den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften vorzugehen hat. Im übrigen verbietet keine Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes generell die Erlassung von Gesetzen mit rückwirkender Kraft. Bezüglich der aufsichtsbehördlichen Kompetenzen von Landesbehörden. gegenüber Maßnahmen auf dem Gebiete der örtlichen Raumplanung übersehen die Beschwerdeführer offenbar, daß Artikel 119, a des Bundes-Verfassungsgesetzes ausdrücklich bestimmt: „Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3,) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.“ Mit Rücksicht auf die Bedeutung von Flächenwidmungsplänen sowie von deren Einhaltung auch für benachbarte Gemeinden sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalt, wie ihn Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes vorsieht, gegeben. Auch die Umschreibung des Genehmigungstatbestandes hält die verfassungsgesetzlichen Grenzen ein.
Soweit in der Beschwerde die Zurückweisung der Vorstellung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977 bekämpft wird, übersehen die Beschwerdeführer zweierlei: Vorerst, daß das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nur gegen Bescheide der obersten Gemeindeinstanz möglich ist, nicht aber gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde selbst, wie sich aus Art. 119 a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 ergibt. Anderseits aber handelt es sich dabei um einen Bescheid in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren, nämlich einem solchen nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977. In solchen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt aber nach der ausdrücklichen Anordnung des § 72 b Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 - eine Bestimmung, welche durch die Gemeindeordnungsnovelle 1971 eingefügt wurde - ausschließlich der Gemeinde Parteistellung zu. Dadurch daß die Vorstellung insoweit als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurden die Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt; insoweit war die Beschwerde demnach gemäß'§ 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.Soweit in der Beschwerde die Zurückweisung der Vorstellung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977 bekämpft wird, übersehen die Beschwerdeführer zweierlei: Vorerst, daß das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nur gegen Bescheide der obersten Gemeindeinstanz möglich ist, nicht aber gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde selbst, wie sich aus Artikel 119, a Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes und Paragraph 63, Absatz 4, der Salzburger Gemeindeordnung 1976 ergibt. Anderseits aber handelt es sich dabei um einen Bescheid in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren, nämlich einem solchen nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977. In solchen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt aber nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 72, b Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 1976 - eine Bestimmung, welche durch die Gemeindeordnungsnovelle 1971 eingefügt wurde - ausschließlich der Gemeinde Parteistellung zu. Dadurch daß die Vorstellung insoweit als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurden die Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt; insoweit war die Beschwerde demnach gemäß'§ 42 Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde ist jedoch. insoweit berechtigt, als mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977 abgewiesen wurde. Wie aus der vorzitierten Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, hat nämlich die belangte Behörde jegliche sachliche Prüfung der von den Vorstellungswerbern vorgebrachten Argumente gegen die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21. Oktober 1976 wegen der vermeintlichen Bindungswirkung abgelehnt. Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; diese bezieht sich nämlich auf die Rechtslage vor der Salzburger Raumordnungsgesetznovelle 1973, LGBl. für Salzburg Nr. 126/1972, welche am 1. Jänner 1973 in Kraft getreten ist. Mit dieser Novelle wurde unter anderen auch § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 dahingehend neu gefaßt, daß. die Bewilligung von durch Bescheid zu erfolgen hat, woraus abgeleitet werden muß, daß auch die Ablehnung in Bescheidform zu ergehen hat (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1973, Zl. 265/73, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Der Ausnahmewerber hat daher gemäß Art. 119 a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 das Recht, den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz - also der Gemeindevertretung - mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde anzufechten. Da er aber von einer Teilnahme am Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung über eine Ausnahmegewährung nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 72 b Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 - seit der Gemeindeordnungsnovelle 1971 - ausgeschlossen ist, kann ihm das Ergebnis dieses Verfahrens, welches ihm gegenüber ja erstmalig durch den ablehnenden Bescheid der Gemeindevertretung über sein Ausnahmeansuchen rechtlich in Erscheinung tritt, nicht mit der Wirkung entgegengehalten werden, daß er keine Möglichkeit hätte, die Richtigkeit der aufsichtsbehördlichen Entscheidung im Genehmigungsverfahren zu bekämpfen; insoweit ist nämlich, da dieses Verfahren mit einem anderen Personenkreis durchzuführen ist, auch keine rechtliche Bindung der Aufsichtsbehörde an ihren vorangegangenen, ausschließlich gegenüber der Gemeinde erlassenen Bescheid gegeben. Da die Entscheidung über das Ausnahmeersuchen des Grundeigentümers seit der Raumordnungsgesetznovelle 1973 - und ebenso nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, welches im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangte -, in Bescheidform zu ergehen hat und dieser Bescheid der Rechtskraft fähig ist, kann der Ausnahmewerber mit der Bekämpfung der Ablehnung der aufsichtsbehördlichen Zustimmung auch nicht in das Baubewilligungsverfahren verwiesen werden, da ihm in diesem ja sonst mit Recht die Rechtskraftwirkung der Ablehnung seines Ausnahmeansuchens entgegengehalten werden könnte (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1980, Zl. 2228/78). Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde auf Grund eines Rechtsirrtumes die sachliche Prüfung jenes Vorbringens der Beschwerdeführer zu Unrecht abgelehnt hat, welches darzutun versuchte, daß die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21. Oktober 1976 nicht hätte verweigert werden dürfen. Die ausführlichen Darlegungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, womit sie die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu rechtfertigen suchte, vermögen dem Mangel des angefochtenen Bescheides, welcher ja im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist, nicht abzuhelfen.Die Beschwerde ist jedoch. insoweit berechtigt, als mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977 abgewiesen wurde. Wie aus der vorzitierten Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, hat nämlich die belangte Behörde jegliche sachliche Prüfung der von den Vorstellungswerbern vorgebrachten Argumente gegen die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21. Oktober 1976 wegen der vermeintlichen Bindungswirkung abgelehnt. Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; diese bezieht sich nämlich auf die Rechtslage vor der Salzburger Raumordnungsgesetznovelle 1973, LGBl. für Salzburg Nr. 126 aus 1972,, welche am 1. Jänner 1973 in Kraft getreten ist. Mit dieser Novelle wurde unter anderen auch Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 dahingehend neu gefaßt, daß. die Bewilligung von durch Bescheid zu erfolgen hat, woraus abgeleitet werden muß, daß auch die Ablehnung in Bescheidform zu ergehen hat (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1973, Zl. 265/73, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird). Der Ausnahmewerber hat daher gemäß Artikel 119, a Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes und Paragraph 63, Absatz 4, der Salzburger Gemeindeordnung 1976 das Recht, den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz - also der Gemeindevertretung - mit dem Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde anzufechten. Da er aber von einer Teilnahme am Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung über eine Ausnahmegewährung nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 72, b Absatz 2, der Salzburger Gemeindeordnung 1976 - seit der Gemeindeordnungsnovelle 1971 - ausgeschlossen ist, kann ihm das Ergebnis dieses Verfahrens, welches ihm gegenüber ja erstmalig durch den ablehnenden Bescheid der Gemeindevertretung über sein Ausnahmeansuchen rechtlich in Erscheinung tritt, nicht mit der Wirkung entgegengehalten werden, daß er keine Möglichkeit hätte, die Richtigkeit der aufsichtsbehördlichen Entscheidung im Genehmigungsverfahren zu bekämpfen; insoweit ist nämlich, da dieses Verfahren mit einem anderen Personenkreis durchzuführen ist, auch keine rechtliche Bindung der Aufsichtsbehörde an ihren vorangegangenen, ausschließlich gegenüber der Gemeinde erlassenen Bescheid gegeben. Da die Entscheidung über das Ausnahmeersuchen des Grundeigentümers seit der Raumordnungsgesetznovelle 1973 - und ebenso nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, welches im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangte -, in Bescheidform zu ergehen hat und dieser Bescheid der Rechtskraft fähig ist, kann der Ausnahmewerber mit der Bekämpfung der Ablehnung der aufsichtsbehördlichen Zustimmung auch nicht in das Baubewilligungsverfahren verwiesen werden, da ihm in diesem ja sonst mit Recht die Rechtskraftwirkung der Ablehnung seines Ausnahmeansuchens entgegengehalten werden könnte (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1980, Zl. 2228/78). Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde auf Grund eines Rechtsirrtumes die sachliche Prüfung jenes Vorbringens der Beschwerdeführer zu Unrecht abgelehnt hat, welches darzutun versuchte, daß die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21. Oktober 1976 nicht hätte verweigert werden dürfen. Die ausführlichen Darlegungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, womit sie die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu rechtfertigen suchte, vermögen dem Mangel des angefochtenen Bescheides, welcher ja im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist, nicht abzuhelfen.
Schon aus diesem Grunde war demnach der angefochtene Bescheid insoweit, als er die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977 abwies, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen und die darauf bezughabenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift einzugehen.Schon aus diesem Grunde war demnach der angefochtene Bescheid insoweit, als er die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. Juli 1977 abwies, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen und die darauf bezughabenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 (in der vorzitierten Fassung) und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war, soweit es sich auf die Umsatzsteuer bezieht, abzuweisen, weil die in der genannten Verordnung vorgesehenen Aufwandersätze Pauschalsummen darstellen, welche nicht überschritten werden dürfen. Soweit aber Barauslagen geltend gemacht wurden, haben es die Beschwerdeführer unterlassen darzutun, wofür diese Auslagen entstanden sind; die Bundesstempel könnten unter diesem Titel nicht geltend gemacht werden, weil im § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 die Stempel- und Kommissionsgebühren einerseits und die Barauslagen andererseits gesondert angeführt sind.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 (in der vorzitierten Fassung) und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war, soweit es sich auf die Umsatzsteuer bezieht, abzuweisen, weil die in der genannten Verordnung vorgesehenen Aufwandersätze Pauschalsummen darstellen, welche nicht überschritten werden dürfen. Soweit aber Barauslagen geltend gemacht wurden, haben es die Beschwerdeführer unterlassen darzutun, wofür diese Auslagen entstanden sind; die Bundesstempel könnten unter diesem Titel nicht geltend gemacht werden, weil im Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 die Stempel- und Kommissionsgebühren einerseits und die Barauslagen andererseits gesondert angeführt sind.
Wien, am 26. Juni 1980
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000651.X00Im RIS seit
08.07.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022