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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62 Abs3;Rechtssatz
Wird nach dieser Gesetzesstelle ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß mit einer solchen unverzüglich begonnen und diese durchgeführt werden. Diese Gesetzesstelle erlaubt es aber nicht, daß vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlugen durchgeführt werden, die so weit gehen, daß sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen muß, um dann nach dessen Eintreffen mit der (an sich gestatteten) Ladetätigkeit beginnen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003393.X01Im RIS seit
29.10.2003Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010