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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1809/60 E 31. Jänner 1961 VwSlg 5486 A/1961 RS 2Stammrechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hier: im Zusammenhang mit §§ 36 Abs 3 und 34 Abs 1 ASVG).Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hier: im Zusammenhang mit Paragraphen 36, Absatz 3 und 34 Absatz eins, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003300.X05Im RIS seit
27.06.1980Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010