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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002801.X03Im RIS seit
27.06.1980Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009