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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Wenn jemand sein Kfz in einer zeitlich beschränkten Halteverbotszone - in bezug auf den Zeitpunkt der Aufstellung vorerst vorschriftsmäßig abstellt, so nimmt er damit das Risiko auf sich, daß er in der Folge seinen Obliegenheiten (rechtzeitiges Entfernen des Kfz) aus irgendwelchen Gründen nicht nachkommen kann und damit die Voraussetzung dafür eintritt, daß das Fahrzeug über Veranlassung der Behörde dem Gesetz entsprechend abgeschleppt werden kann; damit war ihm auch der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzung bekannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002581.X01Im RIS seit
08.01.2004