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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Eine bloße "Berufungsanmeldung", also die völlig unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag zu einer als Einspruch gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers zu deutenden "Anfechtung", genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (zahlreiche Hinweise auf Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001244.X03Im RIS seit
11.07.2001