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L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art4;Rechtssatz
1) Art 4 B-VG gewährleistet kein subjektives, vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfolgbares Recht (VfSlg 5393/1966, VfGH 5.3.1980, B 620/78).1) Artikel 4, B-VG gewährleistet kein subjektives, vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfolgbares Recht (VfSlg 5393 aus 1966,, VfGH 5.3.1980, B 620/78).
2) Keine Bedenken, daß das FremdenverkehrsG OÖ 1965 gegen Art 4 B-VG verstieße. Die durch Art 4 B-VG gewährleistete Wirtschaftsgebietseinheit kann im Bundesstaat nicht eine völlige Rechtseinheit bedeuten. Die Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit können landesgesetzlich verschieden geregelt sein (VfSlg 1281/1929, 1411/1931, 1462/1932).2) Keine Bedenken, daß das FremdenverkehrsG OÖ 1965 gegen Artikel 4, B-VG verstieße. Die durch Artikel 4, B-VG gewährleistete Wirtschaftsgebietseinheit kann im Bundesstaat nicht eine völlige Rechtseinheit bedeuten. Die Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit können landesgesetzlich verschieden geregelt sein (VfSlg 1281 aus 1929,, 1411 aus 1931,, 1462 aus 1932,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003200.X03Im RIS seit
30.06.1980Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013