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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1716/80Rechtssatz
Hat der VfGH die Rechtswidrigkeit einer faktischen Amtshandlung erkannt, dann besteht für den Bfr kein rechtliches Interesse an einem Ausspruch gemäß § 42 Abs 4 VwGG. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos einzustellen.Hat der VfGH die Rechtswidrigkeit einer faktischen Amtshandlung erkannt, dann besteht für den Bfr kein rechtliches Interesse an einem Ausspruch gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977000260.X01Im RIS seit
23.04.2003Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008