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L57107 Sport TirolNorm
SportunterrichtsG Tir 1968 §1 idF 1973/061;Rechtssatz
Eine verfassungskonforme, der verfgesgew Freiheit der Erwerbsausübung (Art 6 Abs 1 StGG) und dem Gleichheitsgebot Rechnung tragende Auslegung des Begriffes des Sportunterrichts im § 1 des (Tir) SportunterrichtsG, insbesondere iZm der Strafbestimmung des § 11 legcit, gebietet, dieses Gesetz erst nach Maßgabe der jeweils erlassenen Ausbildungsvorschriften als anwendbar zu betrachten. Im besonderem Maße hat sich der VwGH in Zweifelsfällen wie er dem vorliegenden (der Bf betreibt auf Grund einer Bew nach § 42 LuftFG eine Zivilluftfahrerschule zur Ausbildung von Sonderpiloten - Hängegleiter-Fliegern) von einer solchen restriktiven Auslegung des sachlichen Geltungsbereiches des Gesetzes leiten zu lassen, wenn nach dem Stand der Ausbildungsvorschriften weder des Landes noch des Bundes (§ 9 Abs 3 SportunterrichtsG) der Nachweis der fachlichen Befähigung als Voraussetzung für die behördliche Anerkennung als Sportlehrer möglich ist.Eine verfassungskonforme, der verfgesgew Freiheit der Erwerbsausübung (Artikel 6, Absatz eins, StGG) und dem Gleichheitsgebot Rechnung tragende Auslegung des Begriffes des Sportunterrichts im Paragraph eins, des (Tir) SportunterrichtsG, insbesondere iZm der Strafbestimmung des Paragraph 11, legcit, gebietet, dieses Gesetz erst nach Maßgabe der jeweils erlassenen Ausbildungsvorschriften als anwendbar zu betrachten. Im besonderem Maße hat sich der VwGH in Zweifelsfällen wie er dem vorliegenden (der Bf betreibt auf Grund einer Bew nach Paragraph 42, LuftFG eine Zivilluftfahrerschule zur Ausbildung von Sonderpiloten - Hängegleiter-Fliegern) von einer solchen restriktiven Auslegung des sachlichen Geltungsbereiches des Gesetzes leiten zu lassen, wenn nach dem Stand der Ausbildungsvorschriften weder des Landes noch des Bundes (Paragraph 9, Absatz 3, SportunterrichtsG) der Nachweis der fachlichen Befähigung als Voraussetzung für die behördliche Anerkennung als Sportlehrer möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000081.X02Im RIS seit
30.06.1980Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015