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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1472/66 E 19. Dezember 1966 RS 1; 1604/67 E 24. Februar 1969 VwSlg 7518 A/1969 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Ist aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB "der Landeshauptmann") über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes (zB des Kraftfahrgesetzes) auch zuständig zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB "Landesregierung") aufscheinen (ebenso bereits VerfSlg 2863/55 und 7195/73).
Schlagworte
Behördenbezeichnung FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002615.X01Im RIS seit
04.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010