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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das einmalige verbotswidrige Ausfüllen der zur Feststellung der Anwesenheit dienenden Stempelkarte durch ein Betriebsratsmitglied ohne Bereicherungsabsicht stellt keinen Entlassungsgrund iSd Z 2 und 3 des § 122 Abs 1 ArbVG dar.Das einmalige verbotswidrige Ausfüllen der zur Feststellung der Anwesenheit dienenden Stempelkarte durch ein Betriebsratsmitglied ohne Bereicherungsabsicht stellt keinen Entlassungsgrund iSd Ziffer 2 und 3 des Paragraph 122, Absatz eins, ArbVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002404.X01Im RIS seit
23.12.2003Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018