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10/10 GrundrechteNorm
IsrG 1890 §28 Z5;Rechtssatz
Die Religionslehrkurse Beth Jakob in Wien sind keiner der im Typenkatalog des § 227 Z 1 ASVG, der gemäß § 228 Abs 1 Z 3 ASVG auf Zeiten vor dem 1.1.1956 "ENTSPRECHEND anzuwenden" ist, enthaltenen Schultypen zu unterstellen, insb auch nicht dem Typus der "mittleren Schule". Bei dem von der Bfin absolvierten Kursbesuch, der sie auch zum Religionsunterricht an Volksschulen befähigte, handelte es sich vielmehr um eine zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten gehörende Ausbildung.Die Religionslehrkurse Beth Jakob in Wien sind keiner der im Typenkatalog des Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG, der gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf Zeiten vor dem 1.1.1956 "ENTSPRECHEND anzuwenden" ist, enthaltenen Schultypen zu unterstellen, insb auch nicht dem Typus der "mittleren Schule". Bei dem von der Bfin absolvierten Kursbesuch, der sie auch zum Religionsunterricht an Volksschulen befähigte, handelte es sich vielmehr um eine zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten gehörende Ausbildung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002377.X05Im RIS seit
31.07.2003