RS Vwgh 1980/7/4 2377/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1980
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Index

10/10 Grundrechte
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
70/07 Schule und Kirche
70/11 Sonstiges Schulrecht
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

IsrG 1890 §28 Z5;
ReichsvolksschulG 1869 §5;
SchOG 1962 §52;
StGG Art17 Abs4;
Verhältnis Schule Kirche 1868 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Religionslehrkurse Beth Jakob in Wien sind keiner der im Typenkatalog des § 227 Z 1 ASVG, der gemäß § 228 Abs 1 Z 3 ASVG auf Zeiten vor dem 1.1.1956 "ENTSPRECHEND anzuwenden" ist, enthaltenen Schultypen zu unterstellen, insb auch nicht dem Typus der "mittleren Schule". Bei dem von der Bfin absolvierten Kursbesuch, der sie auch zum Religionsunterricht an Volksschulen befähigte, handelte es sich vielmehr um eine zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten gehörende Ausbildung.Die Religionslehrkurse Beth Jakob in Wien sind keiner der im Typenkatalog des Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG, der gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf Zeiten vor dem 1.1.1956 "ENTSPRECHEND anzuwenden" ist, enthaltenen Schultypen zu unterstellen, insb auch nicht dem Typus der "mittleren Schule". Bei dem von der Bfin absolvierten Kursbesuch, der sie auch zum Religionsunterricht an Volksschulen befähigte, handelte es sich vielmehr um eine zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten gehörende Ausbildung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1977002377.X05

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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