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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §10;Rechtssatz
Richtet ein Strafgefangener an das BMfJ ein Ersuchen um Strafvollzugsortsänderung, dann liegt in der Erledigung dieser Behörde, die unter Bezugnahme auf diesen Antrag erklärt, sie sehe sich nicht zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen veranlaßt, eine Sachentscheidung. Mangels Begründung ist eine solche als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002256.X01Im RIS seit
09.12.2003