Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §502 Abs1;Rechtssatz
Sofern nicht ausdrücklich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunktes normiert wird (wie zB in Art IV Abs 24 der 29. Nov zum ASVG), kommt es bei der Prüfung des Vorliegens von Vorversicherungszeiten (als Tatbestandsvoraussetzung des § 502 Abs 1 und Abs 4 ASVG) auf die Fassung der § 226, § 228 und § 229 ASVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an.Sofern nicht ausdrücklich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunktes normiert wird (wie zB in Artikel römisch vier, Absatz 24, der 29. Nov zum ASVG), kommt es bei der Prüfung des Vorliegens von Vorversicherungszeiten (als Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins und Absatz 4, ASVG) auf die Fassung der Paragraph 226,, Paragraph 228 und Paragraph 229, ASVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002054.X01Im RIS seit
11.07.2001