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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie in der Lage sind, Verkehrsituationen, insbesondere des ruhenden Verkehrs, richtig zu erkennen (vgl etwa E 1.12.1977, 0550/77).Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie in der Lage sind, Verkehrsituationen, insbesondere des ruhenden Verkehrs, richtig zu erkennen vergleiche etwa E 1.12.1977, 0550/77).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001949.X02Im RIS seit
25.11.2019Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019