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L82000 BauordnungNorm
BauRallg impl;Rechtssatz
Das Bundesheer ist eingerichtet, um die in Art 79 Abs 1 und Abs 2 B-VG umschriebenen Aufgaben zu besorgen und eine Einrichtung der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit des Bundesheeres, die darin besteht, es so einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, daß es die ihm von der Verfassung gegebenen Aufgaben besorgen kann, ist daher ebenso Vollziehung der Gesetze wir die Erfüllung der Aufgaben selbst. Es ist offenkundig, daß Schießplätze für das Bundesheer erforderlich sind, um dessen Einsatzfähigkeit zu gewährleisten Es fallen somit Akte der Vollziehung in Bausachen bei bundeseigenen Schießstätten des Bundesheeres in die mittelbare Bundesverwaltung. Dies auch dann, wenn derartige Schießstätten nicht vom Bundesheer ausschließlich benützt werden (hier:Das Bundesheer ist eingerichtet, um die in Artikel 79, Absatz eins und Absatz 2, B-VG umschriebenen Aufgaben zu besorgen und eine Einrichtung der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit des Bundesheeres, die darin besteht, es so einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, daß es die ihm von der Verfassung gegebenen Aufgaben besorgen kann, ist daher ebenso Vollziehung der Gesetze wir die Erfüllung der Aufgaben selbst. Es ist offenkundig, daß Schießplätze für das Bundesheer erforderlich sind, um dessen Einsatzfähigkeit zu gewährleisten Es fallen somit Akte der Vollziehung in Bausachen bei bundeseigenen Schießstätten des Bundesheeres in die mittelbare Bundesverwaltung. Dies auch dann, wenn derartige Schießstätten nicht vom Bundesheer ausschließlich benützt werden (hier:
"Schießstätte" sowie die Hochbauten "Aufenthaltsräume"; Hinweis E VfGH 16.3.1961, B 125/60, B 126/60, B 127/60, VfSlg 3928).
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977000377.X02Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016