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L82000 BauordnungNorm
BauRallg impl;Rechtssatz
Nach Art 15 Abs 5 B-VG in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 ist das zur Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines auch militärischen Zwecken dienenden Schießplatzes mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten und den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen zuständige Bundesministerium das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Bundesministerium für Bauten und Technik - hinsichtlich der vorerwähnten Ausnahmen - (lediglich) das beteiligte Bundesministerium.Nach Artikel 15, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1973 ist das zur Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines auch militärischen Zwecken dienenden Schießplatzes mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten und den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen zuständige Bundesministerium das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Bundesministerium für Bauten und Technik - hinsichtlich der vorerwähnten Ausnahmen - (lediglich) das beteiligte Bundesministerium.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977000377.X01Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016