Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Mag. Onder, DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführer Magistratsrat Dr. Thumb, Oberkommissär Mag. Gaismayer und Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des F und der RB in U, vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, Marienstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 4. Jänner 1977, Zl. 515.024-II-7/a/76, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung II Linz in 5010 Salzburg), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Mag. Onder, DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführer Magistratsrat Dr. Thumb, Oberkommissär Mag. Gaismayer und Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des F und der RB in U, vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, Marienstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 4. Jänner 1977, Zl. 515.024-II-7/a/76, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Linz in 5010 Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt, auf den Grundparzellen Nr. 54/1 und 54/2 der KG X, Gemeinde S, die dort bereits seinerzeit bestandene Schießstätte auszubauen und stellte unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen am 26. November 1975 bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung hiefür. Diese Behörde erklärte mit Bescheid vom 26. Jänner 1976 gemäß §§ 5 und 50 der Bauordnung für Oberösterreich, LGuVBl. Nr. 15/1875, die beabsichtigte Errichtung dieser Schießstätte in öffentlicher Beziehung unter der Voraussetzung für zulässig, daß eine Reihe von Auflagen, die im einzelnen angeführt wurden, eingehalten werde. Zugleich wurde der nunmehrige Erstbeschwerdeführer mit seinen Einwendungen als Nachbar, betreffend unter anderem die geltend gemachte unzumutbare Lärmbelästigung sowie die Wertverminderung seiner Grundstücke, gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. auf den Rechtsweg verwiesen.Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt, auf den Grundparzellen Nr. 54/1 und 54/2 der KG römisch zehn, Gemeinde S, die dort bereits seinerzeit bestandene Schießstätte auszubauen und stellte unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen am 26. November 1975 bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung hiefür. Diese Behörde erklärte mit Bescheid vom 26. Jänner 1976 gemäß Paragraphen 5 und 50 der Bauordnung für Oberösterreich, LGuVBl. Nr. 15 aus 1875,, die beabsichtigte Errichtung dieser Schießstätte in öffentlicher Beziehung unter der Voraussetzung für zulässig, daß eine Reihe von Auflagen, die im einzelnen angeführt wurden, eingehalten werde. Zugleich wurde der nunmehrige Erstbeschwerdeführer mit seinen Einwendungen als Nachbar, betreffend unter anderem die geltend gemachte unzumutbare Lärmbelästigung sowie die Wertverminderung seiner Grundstücke, gemäß Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit. auf den Rechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben u. a. auch die beiden Beschwerdeführer Berufung, in der sie ihre Einwendungen aufrechterhielten und präzisierten. Der als Baubehörde zweiter Instanz einschreitende Landeshauptmann von Oberösterreich führte am 27. April 1976 neuerlich eine Ortsverhandlung ab, wobei als wesentliches Ergebnis dieser Bauverhandlung festgestellt wurde, daß auf den gegenständlichen Grundparzellen im Zuge des Bauvorhabens mit Ausnahme des Schießstättengebäudes keine Bauwerke errichtet würden, welche im Sinne des § 1 leg. cit. als Neu-, Zu- und Umbauten zu qualifizieren wären. Mit Bescheid vom 8. November 1976 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich u. a. auch der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge, änderte jedoch den Spruch des Bescheides der Baubehörde erster Instanz dahin gehend ab, daß gemäß §§ 5 und 50 Abs. 2 der Bauordnung für Oberösterreich dem Bund der nachgesuchte "Neubau eines Schießstättengebäudes" als in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig erklärt werde. Die hiebei einzuhaltenden Auflagen wurden dahin gehend neu gefaßt, daß die auf den Schießbetrieb bezogenen Auflagen des Erstbescheides eliminiert wurden, während einige weitere, die sich erst aus den Feststellungen der Amtsabordnung anläßlich der Ortsverhandlung vom 27. April 1976 ergeben hatten, hinzugefügt wurden. Begründet wurden die aus Anlaß der Berufungen von Amts wegen vorgenommenen Änderungen damit, daß in die Zuständigkeit der mittelbaren Bundesverwaltung nur bundeseigene Gebäude fielen, die öffentlichen Zwecken dienten. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß es sich bei dem Bauvorhaben, das in der Baubeschreibung als "Objekt der Aufenthaltsräume" und im Befund des Sachverständigen als "Schießstättengebäude" bezeichnet werde, auf Grund seiner Merkmale und in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein "Gebäude" handle. Solcherart sei die Kompetenz der mittelbaren Bundesverwaltung gegeben. Einer Bewilligungspflicht der Baubehörde unterliege aber gemäß § 1 der Bauordnung für Oberösterreich die Führung von Neu-, Zu- oder Umbauten, wobei dieser Begriff nur auf Gebäude, nicht aber auf andere Bauwerke bezogen werden könne. Die Beurteilung der Baubehörde sei daher auf die Entscheidung der Frage zu beschränken, ob ein ihr "angetragenes" Gebäude mit den Bauvorschriften vereinbar und daher zulässig sei oder nicht. Unter solchen Gesichtspunkten könne es der Baubehörde aber nicht obliegen, zu prüfen, ob und inwieweit ein bestimmtes Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes, wie hier die Anlage und der Betrieb des Schießplatzes, aus öffentlichen Rücksichten, die auf andere als baurechtliche Vorschriften begründet sind, tragbar sei. Es sei daher über die Beurteilung des Schießstättengebäudes hinaus in baurechtlicher Hinsicht nicht zu beurteilen und durch entsprechende Auflagen im Bescheid sicherzustellen, ob, in welchem Umfang und von welchen Personen der Schießbetrieb durchgeführt werden dürfe, welche Waffen hiebei zu verwenden seien und welche sonstigen Vorsorgen beim Schießbetrieb zu beachten seien, da weder die Bauordnung für Oberösterreich noch ihre Nebengesetze Vorschriften hierüber enthielten. Die übrige Bescheidbegründung war im wesentlichen darauf abgestellt, daß durch die Einwendungen der Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht verletzt würden.Gegen diesen Bescheid erhoben u. a. auch die beiden Beschwerdeführer Berufung, in der sie ihre Einwendungen aufrechterhielten und präzisierten. Der als Baubehörde zweiter Instanz einschreitende Landeshauptmann von Oberösterreich führte am 27. April 1976 neuerlich eine Ortsverhandlung ab, wobei als wesentliches Ergebnis dieser Bauverhandlung festgestellt wurde, daß auf den gegenständlichen Grundparzellen im Zuge des Bauvorhabens mit Ausnahme des Schießstättengebäudes keine Bauwerke errichtet würden, welche im Sinne des Paragraph eins, leg. cit. als Neu-, Zu- und Umbauten zu qualifizieren wären. Mit Bescheid vom 8. November 1976 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich u. a. auch der Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge, änderte jedoch den Spruch des Bescheides der Baubehörde erster Instanz dahin gehend ab, daß gemäß Paragraphen 5 und 50 Absatz 2, der Bauordnung für Oberösterreich dem Bund der nachgesuchte "Neubau eines Schießstättengebäudes" als in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig erklärt werde. Die hiebei einzuhaltenden Auflagen wurden dahin gehend neu gefaßt, daß die auf den Schießbetrieb bezogenen Auflagen des Erstbescheides eliminiert wurden, während einige weitere, die sich erst aus den Feststellungen der Amtsabordnung anläßlich der Ortsverhandlung vom 27. April 1976 ergeben hatten, hinzugefügt wurden. Begründet wurden die aus Anlaß der Berufungen von Amts wegen vorgenommenen Änderungen damit, daß in die Zuständigkeit der mittelbaren Bundesverwaltung nur bundeseigene Gebäude fielen, die öffentlichen Zwecken dienten. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß es sich bei dem Bauvorhaben, das in der Baubeschreibung als "Objekt der Aufenthaltsräume" und im Befund des Sachverständigen als "Schießstättengebäude" bezeichnet werde, auf Grund seiner Merkmale und in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein "Gebäude" handle. Solcherart sei die Kompetenz der mittelbaren Bundesverwaltung gegeben. Einer Bewilligungspflicht der Baubehörde unterliege aber gemäß Paragraph eins, der Bauordnung für Oberösterreich die Führung von Neu-, Zu- oder Umbauten, wobei dieser Begriff nur auf Gebäude, nicht aber auf andere Bauwerke bezogen werden könne. Die Beurteilung der Baubehörde sei daher auf die Entscheidung der Frage zu beschränken, ob ein ihr "angetragenes" Gebäude mit den Bauvorschriften vereinbar und daher zulässig sei oder nicht. Unter solchen Gesichtspunkten könne es der Baubehörde aber nicht obliegen, zu prüfen, ob und inwieweit ein bestimmtes Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes, wie hier die Anlage und der Betrieb des Schießplatzes, aus öffentlichen Rücksichten, die auf andere als baurechtliche Vorschriften begründet sind, tragbar sei. Es sei daher über die Beurteilung des Schießstättengebäudes hinaus in baurechtlicher Hinsicht nicht zu beurteilen und durch entsprechende Auflagen im Bescheid sicherzustellen, ob, in welchem Umfang und von welchen Personen der Schießbetrieb durchgeführt werden dürfe, welche Waffen hiebei zu verwenden seien und welche sonstigen Vorsorgen beim Schießbetrieb zu beachten seien, da weder die Bauordnung für Oberösterreich noch ihre Nebengesetze Vorschriften hierüber enthielten. Die übrige Bescheidbegründung war im wesentlichen darauf abgestellt, daß durch die Einwendungen der Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht verletzt würden.
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und führten dazu im wesentlichen wie in ihrem bisherigen Vorbringen und in ihrer Berufung aus. Insbesondere machten sie geltend, daß es hier nicht um den Bau des Gebäudes, sondern in weiterer Folge um den Ausbau bzw. überhaupt um die Errichtung der Schießstätte gehe. Gegen den Bau an sich bestehe das Bedenken, daß nicht nur eine Mannschaftsunterkunft und ein Lagerraum für ungefährliche Lagergüter errichtet, sondern auch Munition im größeren oder kleineren Umfang gelagert werde. Jedenfalls bestehe die Gefahr, daß jeweils zu den Zeiten der Schießübung Munitionsmengen unbestimmten Ausmaßes gelagert würden; dies stelle für die Beschwerdeführer und ihre Umgebung und ihre Wirtschaft eine Gefahr dar.
Die belangte Behörde änderte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 1977 den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. November 1976 dahin gehend ab, daß der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Jänner 1976 in seinem Abschnitt 1) zu lauten habe:Die belangte Behörde änderte gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 1977 den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. November 1976 dahin gehend ab, daß der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Jänner 1976 in seinem Abschnitt 1) zu lauten habe:
"1) Gemäß §§ 5 und 50 der Bauordnung für Oberösterreich, LGuVBl Nr. 15/1875, i.d.F. LGBl. Nr. 21/1970, wird die vom Bund, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung II Linz, beabsichtigte Errichtung der Schießstätte auf Parzelle Nr. 54/1 und 54/2 der KG X, Gemeinde S, nach Maßgabe der bei der mündlichen Bauverhandlung vom 26. 1. 1976 vorgelegenen Baupläne und sonstigen Projektsunterlagen in öffentlicher Beziehung für zulässig erklärt, soferne nachstehende Auflagen eingehalten werden: "1) Gemäß Paragraphen 5 und 50 der Bauordnung für Oberösterreich, LGuVBl Nr. 15 aus 1875,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1970,, wird die vom Bund, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Linz, beabsichtigte Errichtung der Schießstätte auf Parzelle Nr. 54/1 und 54/2 der KG römisch zehn, Gemeinde S, nach Maßgabe der bei der mündlichen Bauverhandlung vom 26. 1. 1976 vorgelegenen Baupläne und sonstigen Projektsunterlagen in öffentlicher Beziehung für zulässig erklärt, soferne nachstehende Auflagen eingehalten werden:
1) Der Bau ist befund- und projektsgemäß unter Einhaltung der Vorschriften der Bauordnung für Oberösterreich und der sonstigen Bauvorschriften aufzuführen.
2) In den sanitären Anlagen sind die Fußböden und die Wände bis 1,60 m Höhe flüssigkeitsdicht und abwaschbar einzurichten. Der Aufenthaltsraum und die sanitären Anlagen sind beheizbar einzurichten.
3) Die innenliegenden WC-Anlagen sind mit Lüftungsschächten auszustatten und ausreichend zu entlüften.
4) Für die Trinkwasserversorgung ist ein Wasseruntersuchungsbefund bei einer hiefür autorisierten öffentlichen Anstalt einzuholen und mit dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vorzulegen.
5) Die anfallenden Abwässer sind in einer flüssigkeitsdichten Senkgrube zu sammeln und nach Bedarf auszuführen und landwirtschaftlich zu nutzen.
6) Über die flüssigkeitsdichte Ausführung der Senkgrube ist mit dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung ein Dichtheitsgutachten eines behördlich autorisierten Zivilingenieurs entsprechender Fachrichtung vorzulegen.
7) Nach Fertigstellung des Gebäudes ist vor seiner Benützung im Sinne des § 48 der Bauordnung für Oberösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Erteilung der Benützungsbewilligung zu beantragen. 7) Nach Fertigstellung des Gebäudes ist vor seiner Benützung im Sinne des Paragraph 48, der Bauordnung für Oberösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Erteilung der Benützungsbewilligung zu beantragen.
8) Diese Bewilligung geht davon aus, daß a) das Schießen A-AG. auf eine Entfernung von 300 m nur durch geschultes Personal mit eingeschossenen Waffen erfolgen darf;
b) beim Schießen der Exekutive entsprechend dem Programm bzw. den verwendeten Waffen entweder bauliche Maßnahmen (Blenden) so zu errichten oder der Zielaufbau so durchzuführen ist, daß der Geschoßeinschlag nur im Bereich des Geschoßfangdammes 0 m erfolgen kann;
c) das Schießen des österreichischen Bundesheeres gemäß ASA, Beilage I, Schulschießprogramm, durchgeführt wird. c) das Schießen des österreichischen Bundesheeres gemäß ASA, Beilage römisch eins, Schulschießprogramm, durchgeführt wird.
Dementsprechend ist anläßlich einer jeden Änderung des vorgesehenen Schießbetriebes neuerlich um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen.
Dem darüber hinausgehenden Berufungsbegehren wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben."Dem darüber hinausgehenden Berufungsbegehren wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben."
In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es gründe sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über Berufungen in Bausachen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung auf Abschnitt C Ziff. 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 in Verbindung mit - soweit das Bundesland Oberösterreich bzw. insbesondere der Geltungsbereich der bisherigen Oberösterreichischen Bauordnung, LGuVBl. Nr. 15/1875, in Betracht komme - § 50 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes und § 45 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 5/1947, in der Fassung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1969, LGBl. Nr. 21/1970; und zwar alle diese Gesetzesstellen im Zusammenhalt mit Art. 15 Abs. 5 B-VG. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die den Bund als Konsenswerber vertretende Dienststelle ausdrücklich die Erteilung der Baubewilligung für die Schießstätte begehre, wobei lediglich aus den dem Antrag zugrunde liegenden Projektsunterlagen hervorgehe, daß es sich hiebei zumindest in der Hauptsache zwar um ein Gebäude ("Objekt der Aufenthaltsräume") mit festem, überdecktem Schießstand handle, daß aber damit unmittelbar zusammenhängend im umliegenden Gelände auch noch eine Reihe von weiteren Herstellungen vorgesehen sei, welche funktionell im engsten Zusammenhange mit dem Gebäude stehen (Panzerklappscheiben, Ringscheiben, Stahlbetonblenden, Betonkanäle zur Entwässerung usw.). Die den Konsenswerber vertretende Dienststelle habe ihren ursprünglichen Antrag auch anläßlich der von der Zweitbehörde durchgeführten Ortsverhandlung ausdrücklich aufrechterhalten und in einer von ihr erhobenen Berufung bekräftigt. Es sei aber davon auszugehen, daß die verschiedenen außerhalb des eigentlichen Gebäudes befindlichen, im Gelände verstreuten Anlagen der Schießstätte zwar jede für sich allein keineswegs baubewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung wäre, daß es sich aber bei diesen einzelnen Anlagen im wesentlichen um solche handle, welche in dieser Situierung für sich allein auch keine zweckbestimmte Verwendung ermöglichten. Eine solche scheine vielmehr ausschließlich aus deren gegenseitigem Zusammenhang und aus dem Zusammenhang mit dem Gebäude, insbesondere mit dem in diesem Gebäude integrierten festen überdeckten Schießstand, gegeben. Es handle sich bei einer Schießstätte um eine einheitliche bauliche Anlage (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1893, Slg. Nr. 7056/1893). Gehe man aber davon aus, daß auch im vorliegenden Fall eine einheitliche Anlage vorliege, deren Kern ein Gebäude sei, während die übrigen rundherum im Gelände vorgesehenen, zumindest zum Teil zu ihrer Herstellung bauliche Kenntnisse verlangenden Anlagen funktionell damit nicht nur in unmittelbarem Zusammenhange stünden, sondern jede für sich allein in dieser Situierung keine sinnvolle Zweckbestimmung nach sich ziehen könne, so ergebe sich daraus, daß dem Antrag ein Bundesgebäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG zugrunde liege, dessen Funktion die rechtliche Miteinbeziehung von im umliegenden Gelände vorgesehenen, für sich allein zwar nicht bewilligungspflichtigen sinnvollen Nebenanlagen notwendigerweise mit sich bringe. Es sei somit die Zuständigkeit der Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung, und zwar hinsichtlich der Anlage in ihrer Gesamtheit, gegeben und über die Schießstätte als Gesamtanlage abzusprechen. Was die im wesentlichen gleichgebliebenen Einwendungen der Beschwerdeführer anbelange, so sei den dahin gehenden Überlegungen sowohl der Erstbehörde als auch der Zweitbehörde, daß deren in Betracht kommenden subjektiven öffentlichen Nachbarrechte nicht verletzt erschienen, beizupflichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie dem damit zusammenhängenden Schrifttum ergäben sich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte aus jenen Bestimmungen der Bauordnung, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern gleichzeitig auch dem Interesse der Nachbarschaft dienten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei aber demgegenüber im wesentlichen auf Lärmbelästigung und Gefährdung der Sicherheit im allgemeinen rücksichtlich des Betriebes der Anlage gerichtet und wende sich überhaupt nur mittelbar deshalb gegen die Errichtung des Bauwerkes, weil aus dessen Benützung entprechende nachteilige Folgen befürchtet würden. Das Vorbringen betreffend eine Gefährdung der Wasserversorgung wegen der im Zuge des Bauvorhabens vorgesehenen Ableitungsanlagen sei - hier ganz unbeschadet des Umstandes, daß die Zweitbehörde von sich aus im Zuge ihrer Entscheidung darauf Bedacht genommen habe - in diesem Stadium des Verfahrens im Hinblick auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG nicht mehr zulässig.In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es gründe sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über Berufungen in Bausachen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung auf Abschnitt C Ziff. 4 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1973 in Verbindung mit - soweit das Bundesland Oberösterreich bzw. insbesondere der Geltungsbereich der bisherigen Oberösterreichischen Bauordnung, LGuVBl. Nr. 15 aus 1875,, in Betracht komme - Paragraph 50, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes und Paragraph 45, Absatz 2, der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1946, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1947,, in der Fassung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1969, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1970,; und zwar alle diese Gesetzesstellen im Zusammenhalt mit Artikel 15, Absatz 5, B-VG. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die den Bund als Konsenswerber vertretende Dienststelle ausdrücklich die Erteilung der Baubewilligung für die Schießstätte begehre, wobei lediglich aus den dem Antrag zugrunde liegenden Projektsunterlagen hervorgehe, daß es sich hiebei zumindest in der Hauptsache zwar um ein Gebäude ("Objekt der Aufenthaltsräume") mit festem, überdecktem Schießstand handle, daß aber damit unmittelbar zusammenhängend im umliegenden Gelände auch noch eine Reihe von weiteren Herstellungen vorgesehen sei, welche funktionell im engsten Zusammenhange mit dem Gebäude stehen (Panzerklappscheiben, Ringscheiben, Stahlbetonblenden, Betonkanäle zur Entwässerung usw.). Die den Konsenswerber vertretende Dienststelle habe ihren ursprünglichen Antrag auch anläßlich der von der Zweitbehörde durchgeführten Ortsverhandlung ausdrücklich aufrechterhalten und in einer von ihr erhobenen Berufung bekräftigt. Es sei aber davon auszugehen, daß die verschiedenen außerhalb des eigentlichen Gebäudes befindlichen, im Gelände verstreuten Anlagen der Schießstätte zwar jede für sich allein keineswegs baubewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung wäre, daß es sich aber bei diesen einzelnen Anlagen im wesentlichen um solche handle, welche in dieser Situierung für sich allein auch keine zweckbestimmte Verwendung ermöglichten. Eine solche scheine vielmehr ausschließlich aus deren gegenseitigem Zusammenhang und aus dem Zusammenhang mit dem Gebäude, insbesondere mit dem in diesem Gebäude integrierten festen überdeckten Schießstand, gegeben. Es handle sich bei einer Schießstätte um eine einheitliche bauliche Anlage (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1893, Slg. Nr. 7056 aus 1893,). Gehe man aber davon aus, daß auch im vorliegenden Fall eine einheitliche Anlage vorliege, deren Kern ein Gebäude sei, während die übrigen rundherum im Gelände vorgesehenen, zumindest zum Teil zu ihrer Herstellung bauliche Kenntnisse verlangenden Anlagen funktionell damit nicht nur in unmittelbarem Zusammenhange stünden, sondern jede für sich allein in dieser Situierung keine sinnvolle Zweckbestimmung nach sich ziehen könne, so ergebe sich daraus, daß dem Antrag ein Bundesgebäude im Sinne des Artikel 15, Absatz 5, B-VG zugrunde liege, dessen Funktion die rechtliche Miteinbeziehung von im umliegenden Gelände vorgesehenen, für sich allein zwar nicht bewilligungspflichtigen sinnvollen Nebenanlagen notwendigerweise mit sich bringe. Es sei somit die Zuständigkeit der Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung, und zwar hinsichtlich der Anlage in ihrer Gesamtheit, gegeben und über die Schießstätte als Gesamtanlage abzusprechen. Was die im wesentlichen gleichgebliebenen Einwendungen der Beschwerdeführer anbelange, so sei den dahin gehenden Überlegungen sowohl der Erstbehörde als auch der Zweitbehörde, daß deren in Betracht kommenden subjektiven öffentlichen Nachbarrechte nicht verletzt erschienen, beizupflichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie dem damit zusammenhängenden Schrifttum ergäben sich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte aus jenen Bestimmungen der Bauordnung, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern gleichzeitig auch dem Interesse der Nachbarschaft dienten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei aber demgegenüber im wesentlichen auf Lärmbelästigung und Gefährdung der Sicherheit im allgemeinen rücksichtlich des Betriebes der Anlage gerichtet und wende sich überhaupt nur mittelbar deshalb gegen die Errichtung des Bauwerkes, weil aus dessen Benützung entprechende nachteilige Folgen befürchtet würden. Das Vorbringen betreffend eine Gefährdung der Wasserversorgung wegen der im Zuge des Bauvorhabens vorgesehenen Ableitungsanlagen sei - hier ganz unbeschadet des Umstandes, daß die Zweitbehörde von sich aus im Zuge ihrer Entscheidung darauf Bedacht genommen habe - in diesem Stadium des Verfahrens im Hinblick auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG nicht mehr zulässig.
Der Umstand, daß im gegebenen Zusammenhang sohin die erfolgreiche Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht in Betracht komme, mache es aber umsomehr der Behörde zur Pflicht, von Amts wegen für die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen. In diesem Sinne sehe die belangte Behörde keinen Anlaß, irgendwelche im Zuge des bisherigen Verfahrens im gegebenen Zusammenhang zum Vorschlag gebrachte Auflagen nicht vorzuschreiben. Dies gelte umsomehr, als der überwiegende Teil der Auflagen, also alle bereits im Bescheid der ersten Instanz vorgesehenen Auflagen außer den eingangs erwähnten, auf den Schießbetrieb bezüglichen sowie die zusätzlich im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Vorschreibung gelangten niemals strittig gewesen sei. Was die auf den Schießbetrieb bezüglichen Auflagen betreffe, so habe die belangte Behörde erwogen, daß offensichtlich zwischen dem Bauvorhaben in seiner durch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Projektsunterlagen im Detail artikulierten Gestalt und dem konkreten Schießbetrieb insoweit ein gewisser Zusammenhang bestehe, als eine mögliche Veränderung dieses Schießbetriebes veränderte (vor allem vermehrte) Auflagen rücksichtlich des Bauvorhabens selbst nach sich ziehen könnte. Unter dem Gesichtspunkte der von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sei es geboten, die Bewilligung nur auf Grundlage einer durch die Projektsunterlagen genau festgelegten bestimmten Betriebsart zu erteilen und auszusprechen, daß anläßlich der Absicht, den Schießbetrieb wesentlich zu ändern, um eine neue Bewilligung angesucht werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die sowohl von der belangten Behörde als auch von der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, erwogen:
Die Beschwerdeführer bestreiten die auf Art. 15 Abs. 5 B-VG gestützte und von den bisher mit der gegenständlichen Bausache befaßten Behörden aus dieser Kompetenzbestimmung abgeleitete und in Anspruch genommene Zuständigkeit, weil nach Auffassung der Beschwerdeführer die in dieser Bestimmung enthaltene erschöpfende Aufzählung der Verwendungszwecke den Verwendungszweck "Schießstättengebäude" nicht enthalte und auch deshalb, weil das gegenständliche Schießstättengebäude bzw. die Schießstättenanlage überhaupt nicht ausschließlich öffentlichen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung der Bundesverfassung diene.Die Beschwerdeführer bestreiten die auf Artikel 15, Absatz 5, B-VG gestützte und von den bisher mit der gegenständlichen Bausache befaßten Behörden aus dieser Kompetenzbestimmung abgeleitete und in Anspruch genommene Zuständigkeit, weil nach Auffassung der Beschwerdeführer die in dieser Bestimmung enthaltene erschöpfende Aufzählung der Verwendungszwecke den Verwendungszweck "Schießstättengebäude" nicht enthalte und auch deshalb, weil das gegenständliche Schießstättengebäude bzw. die Schießstättenanlage überhaupt nicht ausschließlich öffentlichen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung der Bundesverfassung diene.
Da die Bundesverfassung - vom Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG abgesehen - einen selbständigen Kompetenztatbestand "Bauwesen", "Bauangelegenheiten" oder "Bausachen" nicht enthält, fallen diesbezüglich Gesetzgebung und Vollziehung zufolge Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Kompetenz der Länder, wobei jedoch in den Fällen des Art. 15 Abs. 5 B-VG dieser Grundsatz insoweit durchbrochen wird, als in diesen bestimmten Fällen Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung fallen. Es handelt sich somit in diesen bestimmten Fällen um eine Ausnahme von der durch Art. 15 Abs. 1 B-VG allgemein dem Kompetenzbereich den Länder zugewiesenen Zuständigkeit in Angelegenheiten des Bauwesens. Art. 15 Abs. 5 B-VG lautet:Da die Bundesverfassung - vom Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG abgesehen - einen selbständigen Kompetenztatbestand "Bauwesen", "Bauangelegenheiten" oder "Bausachen" nicht enthält, fallen diesbezüglich Gesetzgebung und Vollziehung zufolge Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Kompetenz der Länder, wobei jedoch in den Fällen des Artikel 15, Absatz 5, B-VG dieser Grundsatz insoweit durchbrochen wird, als in diesen bestimmten Fällen Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung fallen. Es handelt sich somit in diesen bestimmten Fällen um eine Ausnahme von der durch Artikel 15, Absatz eins, B-VG allgemein dem Kompetenzbereich den Länder zugewiesenen Zuständigkeit in Angelegenheiten des Bauwesens. Artikel 15, Absatz 5, B-VG lautet:
"Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug geht bis zum zuständigen Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes."
Diese Ausnahmeregelung des Art. 15 Abs. 5 B-VG ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes so zu verstehen, daß durch das Wort "wie" in diesem Zusammenhang eine bloß beispielsweise Aufzählung von Fällen, in welchen die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist, eingeleitet wird.Diese Ausnahmeregelung des Artikel 15, Absatz 5, B-VG ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes so zu verstehen, daß durch das Wort "wie" in diesem Zusammenhang eine bloß beispielsweise Aufzählung von Fällen, in welchen die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist, eingeleitet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Bewilligung der Errichtung einer Schießstätte, die vom Bund errichtet und vom Bundesheer, der Exekutive und der A-AG. benützt werden soll.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 1961, Slg. Nr. 3928, ausgesprochen hat, ist das Bundesheer eingerichtet, um die in Art. 79 Abs. 1 und 2 B-VG umschriebenen Aufgaben zu besorgen und eine Einrichtung der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit des Bundesheeres, die darin besteht, es so einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, daß es die ihm von der Verfassung gegebenen Aufgaben besorgen kann, ist daher ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. Es ist nun offenkundig, daß Schießplätze für das Bundesheer erforderlich sind, um dessen Einsatzfähigkeit zu gewährleisten. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß Akte der Vollziehung in Bausachen bei bundeseigenen Schießstätten des Bundesheeres in die mittelbare Bundesverwaltung fallen. Dies auch dann, wenn derartige Schießstätten nicht vom Bundesheer ausschließlich benützt werden.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 1961, Slg. Nr. 3928, ausgesprochen hat, ist das Bundesheer eingerichtet, um die in Artikel 79, Absatz eins und 2 B-VG umschriebenen Aufgaben zu besorgen und eine Einrichtung der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit des Bundesheeres, die darin besteht, es so einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, daß es die ihm von der Verfassung gegebenen Aufgaben besorgen kann, ist daher ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. Es ist nun offenkundig, daß Schießplätze für das Bundesheer erforderlich sind, um dessen Einsatzfähigkeit zu gewährleisten. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß Akte der Vollziehung in Bausachen bei bundeseigenen Schießstätten des Bundesheeres in die mittelbare Bundesverwaltung fallen. Dies auch dann, wenn derartige Schießstätten nicht vom Bundesheer ausschließlich benützt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt auch der von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei vertretenen Auffassung, daß es sich bei dem in Rede stehenden Projekt (Objekt "Schießstätte" und Objekt "Aufenthaltsräume") um ein einheitliches und nicht trennbares Bauvorhaben eines militärischen Schießplatzes handelt. Dies geht mit hinreichender Deutlichkeit aus der Baubeschreibung vom 13. November 1975 hervor, die erkennen läßt, daß die dort errichteten Hochbauten lediglich einen Nebenzweck gegenüber der Schießstätte als Ganzes zu erfüllen haben.
Aus diesen Darlegungen folgt, daß es sich bei der Bewilligung des in Rede stehenden gesamten Bauvorhabens um einen Akt der Vollziehung handelt, der gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung fällt.Aus diesen Darlegungen folgt, daß es sich bei der Bewilligung des in Rede stehenden gesamten Bauvorhabens um einen Akt der Vollziehung handelt, der gemäß Artikel 15, Absatz 5, B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung fällt.
Gemäß Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, Teil 2, lit. C Z. 4 fallen in den Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik u. a. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens. Gemäß lit. I dieser Anlage fallen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung u. a. Angelegenheiten des militärischen Bauwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bauten und Technik fallen, insbesondere Verwaltung einschließlich derGemäß Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1973, Teil 2, lit. C Ziffer 4, fallen in den Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik u. a. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens. Gemäß lit. römisch eins dieser Anlage fallen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung u. a. Angelegenheiten des militärischen Bauwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bauten und Technik fallen, insbesondere Verwaltung einschließlich der
Errichtung und Instandhaltung von .... Schieß- und Übungsplätzen
mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten samt den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen.
Aus der Natur des gegenständlichen Bauvorhabens und den Bestimmungen der oben zitierten Anlage des Bundesministeriengesetzes 1973 ergibt sich nun, daß die Vollziehung der in Rede stehenden Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung als Angelegenheit des militärischen Bauwesens dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegt und der Bundesminister für Bauten und Technik lediglich im Umfang der projektierten Hochbauten in seinem Wirkungsbereich berührt ist. Für einen derartigen Fall sieht § 5 Abs. 1 Z. 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 in Verbindung mit Abs. 3 desselben Paragraphen vor, daß bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien) fallen, das zuständige Bundesministerium nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 3 leg. cit. im Zusammenwirken mit dem oder den beteiligten Bundesministerien vorzugehen hat. Nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 wäre das zur Besorgung des Geschäftes (Erteilung einer Baubewilligung für die beantragte Errichtung eines Schießplatzes in mittelbarer Bundesverwaltung mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten und den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen) zuständige Bundesministerium das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Bundesministerium für Bauten und Technik - hinsichtlich der vorerwähnten Ausnahme - (lediglich) das beteiligte Bundesministerium.Aus der Natur des gegenständlichen Bauvorhabens und den Bestimmungen der oben zitierten Anlage des Bundesministeriengesetzes 1973 ergibt sich nun, daß die Vollziehung der in Rede stehenden Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung als Angelegenheit des militärischen Bauwesens dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegt und der Bundesminister für Bauten und Technik lediglich im Umfang der projektierten Hochbauten in seinem Wirkungsbereich berührt ist. Für einen derartigen Fall sieht Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1973 in Verbindung mit Absatz 3, desselben Paragraphen vor, daß bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien) fallen, das zuständige Bundesministerium nach den Grundsätzen des Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. im Zusammenwirken mit dem oder den beteiligten Bundesministerien vorzugehen hat. Nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1973 wäre das zur Besorgung des Geschäftes (Erteilung einer Baubewilligung für die beantragte Errichtung eines Schießplatzes in mittelbarer Bundesverwaltung mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten und den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen) zuständige Bundesministerium das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Bundesministerium für Bauten und Technik - hinsichtlich der vorerwähnten Ausnahme - (lediglich) das beteiligte Bundesministerium.
Da demnach der vorliegende, in Beschwerde gezogene Bescheid nicht von dem im Instanzenzug zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung, sondern von dem nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973 lediglich zu beteiligenden Bundesminister für Bauten und Technik und somit von einer nicht zuständigen Behörde erlassen wurde, war dieser Bescheid - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben.Da demnach der vorliegende, in Beschwerde gezogene Bescheid nicht von dem im Instanzenzug zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung, sondern von dem nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973 lediglich zu beteiligenden Bundesminister für Bauten und Technik und somit von einer nicht zuständigen Behörde erlassen wurde, war dieser Bescheid - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47 ff VwGG 1965 sowie Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Bemerkt wird, daß die Umsatzsteuer bereits in dem für Schriftsatzaufwand zuerkannten Pauschalbetrag (in Höhe von S 3.000,--) enthalten ist. Wien, am 4. Juli 1980Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47 ff VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Bemerkt wird, daß die Umsatzsteuer bereits in dem für Schriftsatzaufwand zuerkannten Pauschalbetrag (in Höhe von S 3.000,--) enthalten ist. Wien, am 4. Juli 1980
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977000377.X00Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016