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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30;Rechtssatz
Eine in der Umgebung eines villenartigen Gebäudes liegende, nicht allgemein zugängliche, auch mit Bäumen bestandene Rasenfläche ist im Zweifel nicht als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, sondern gehört samt dem Gebäude zum Grundvermögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003158.X02Im RIS seit
14.01.2002