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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Ein Auftrag zur Beseitigung von wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 kann nicht mehr dem Bewilligungsverfahren zugeordnet werden, welches im § 123 Abs 1 WRG 1959 im strengen Sinn verstanden wird, da es sonst nicht der ausdrücklichen Erwähnung des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und den Widerstreit für die Einbeziehung in diese gesetzliche Regelung bedurft hätteEin Auftrag zur Beseitigung von wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 kann nicht mehr dem Bewilligungsverfahren zugeordnet werden, welches im Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 im strengen Sinn verstanden wird, da es sonst nicht der ausdrücklichen Erwähnung des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und den Widerstreit für die Einbeziehung in diese gesetzliche Regelung bedurft hätte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003026.X02Im RIS seit
27.10.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014