RS Vwgh 1980/7/7 3026/78

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Veröffentlicht am 07.07.1980
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Über den Ersatz von Parteikosten ist in einer einstweiligen Verfügung nicht abzusprechen. Die Bestimmung eines derartigen Kostenersatzes ist vielmehr im Zusammenhang mit der von der Behörde endgültig zu treffenden Regelung, falls es einer solchen im Einzelfall noch bedarf, oder mit dem sonst das Verfahren abschließenden Bescheid vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003026.X01

Im RIS seit

27.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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