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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122;Rechtssatz
Über den Ersatz von Parteikosten ist in einer einstweiligen Verfügung nicht abzusprechen. Die Bestimmung eines derartigen Kostenersatzes ist vielmehr im Zusammenhang mit der von der Behörde endgültig zu treffenden Regelung, falls es einer solchen im Einzelfall noch bedarf, oder mit dem sonst das Verfahren abschließenden Bescheid vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003026.X01Im RIS seit
27.10.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014