TE Vwgh Erkenntnis 1980/7/7 3026/78

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Veröffentlicht am 07.07.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §123 Abs1;
WRG 1959 §123;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des HS in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1978, Zl. 410.381/01-I 4/78, betreffend den Ersatz von Parteikosten in einem wasserrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Parteien: 1) T-AG in L, vertreten durch Dr. Heinrich und Dr. Harald Foglar-Deinhardstein, Rechtsanwälte in Wien I, Plankengasse 7, 2) ESG, Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG. in Linz, Museumstraße 4 - 8, und 3) HN in A), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Mag. HV, sowie des Vertreters der erstmitbeteiligten Partei, Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein für Rechtsanwalt Dr. Heinrich Foglar-Deinhardstein, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des HS in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1978, Zl. 410.381/01-I 4/78, betreffend den Ersatz von Parteikosten in einem wasserrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Parteien: 1) T-AG in L, vertreten durch Dr. Heinrich und Dr. Harald Foglar-Deinhardstein, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Plankengasse 7, 2) ESG, Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG. in Linz, Museumstraße 4 - 8, und 3) HN in A), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Mag. HV, sowie des Vertreters der erstmitbeteiligten Partei, Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein für Rechtsanwalt Dr. Heinrich Foglar-Deinhardstein, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.772,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Jänner 1971 hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Beschwerdeführer selbst auf der Grundlage eines zwischen diesen Parteien 1969 abgeschlossenen, behördlich beurkundeten Übereinkommens unter einer Reihe von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer geschlossenen Kanalanlage, des sogenannten "X-Ersatzkanals", für die Einleitung von Betriebswasser bei Traun - km 8,02 zugunsten des dem Beschwerdeführer zustehenden Wasserrechtes an einer an der Traun und Krems gelegenen Kraftanlage erteilt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 13. Mai 1974 war die Übertragung der 1971 eingeräumten Rechte an die Zweitmitbeteiligte dieses Verfahrens genehmigt, schließlich mit Bescheid vom 19. Dezember 1974 die wasserrechtliche Bewilligung abgeändert und anläßlich der Überprüfung der neuen Kanalanlage der Erstmitbeteiligten die Durchführung noch nicht erfüllter Auflagen aufgetragen worden. Mit Eingabe vom 5. Februar 1976 zeigte der Beschwerdeführer an, daß der fischereiberechtigte Drittmitbeteiligte dieses Verfahrens offenbar ohne wasserrechtliche Bewilligung Baggerungen an einem den X-Ersatzkanal querenden Hochwassergraben vorgenommen habe, wodurch es zu Uferabrissen sowie Auskolkungen komme und besagter Kanal durch Unterwaschungen künftig gefährdet werde. Die Behörde ging erkennbarerweise auf diese Eingabe nicht weiter ein. Als es in der Folge auf Grund von Hochwasser im erwähnten Graben tatsächlich zu einer Gefährdung des Kanals zu kommen schien, zog der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter zu Rate und beauftragte am 23. September 1977 den Zivilingenieur Dipl.-Ing. OB, in der Sache ein Gutachten zu erstellen. Diesem entnahm der Beschwerdeführer, daß die Erstmitbeteiligte die ihr aufgetragenen Maßnahmen nicht ausgeführt habe und die Baggerungen des Drittmitbeteiligten die Gefährdung des Kanals erhöht hätten. Er wandte sich hierauf mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1977 an den Landeshauptmann von Oberösterreich und beantragte unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Gutachten, die unverzügliche Durchführung der erforderlichen Arbeiten anzuordnen, ferner den Antragsgegnern den Ersatz der dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwachsenen Kosten aufzutragen. Deren Höhe wurde bei einer Verhandlung am 16. Dezember 1977 vom Beschwerdeführer mit S 22.856,76 beziffert. Nach Durchführung von Ermittlungen verpflichtete der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 19. Dezember 1977 die Erstmitbeteiligte zur Behebung näher bezeichneter Mängel, wobei der Auftrag auf die Bestimmungen der §§ 9, 99, 121 und 122 WRG 1959 gestützt wurde. In der Begründung wurde hervorgehoben, daß sich der erteilte Auftrag mit jenem seinem Umfang nach decke, der bereits im Bewilligungs- sowie im Überprüfungsbescheid enthalten sei. Es hätte daher, so hieß es dort weiter, an sich genügt, zur Erzwingung der Erfüllung der offenen Auflagen ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen. Die Behörde habe sich jedoch wegen des akuten Gefährdungszustandes für befugt und verpflichtet gehalten, die Maßnahmen nochmals mit einstweiliger Verfügung anzuordnen, um die Förmlichkeiten des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens und etwaige den Umfang des Auftrags betreffende Einwendungen auszuschließen. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wurde mit der Begründung abgewiesen, hier habe es sich im wesentlichen um ein fortgesetztes Verfahren zur Überprüfung einer rechtskräftig angeordneten Mängelbehebung gehandelt, welches noch zum Bewilligungsverfahren gehöre, in welchem gemäß § 123 WRG 1959 ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfinde. Davon abgesehen hätte der Beschwerdeführer seinen Überprüfungsantrag auch ohne vorheriges Privatgutachten und rechtsfreundliche Beratung, sogar mündlich oder telephonisch, einbringen können, um die Behörde zu einem Tätigwerden zu veranlassen. Eine Überwälzung von Parteikosten auf die erstmitbeteiligte Partei erscheine zudem unbillig, da dieser lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Gegen diesen Bescheid beriefen die erstmitbeteiligte Partei sowie der Beschwerdeführer, welcher sich gegen die Abweisung des Kostenersatzbegehrens wandte.Mit Bescheid vom 14. Jänner 1971 hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Beschwerdeführer selbst auf der Grundlage eines zwischen diesen Parteien 1969 abgeschlossenen, behördlich beurkundeten Übereinkommens unter einer Reihe von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer geschlossenen Kanalanlage, des sogenannten "X-Ersatzkanals", für die Einleitung von Betriebswasser bei Traun - km 8,02 zugunsten des dem Beschwerdeführer zustehenden Wasserrechtes an einer an der Traun und Krems gelegenen Kraftanlage erteilt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 13. Mai 1974 war die Übertragung der 1971 eingeräumten Rechte an die Zweitmitbeteiligte dieses Verfahrens genehmigt, schließlich mit Bescheid vom 19. Dezember 1974 die wasserrechtliche Bewilligung abgeändert und anläßlich der Überprüfung der neuen Kanalanlage der Erstmitbeteiligten die Durchführung noch nicht erfüllter Auflagen aufgetragen worden. Mit Eingabe vom 5. Februar 1976 zeigte der Beschwerdeführer an, daß der fischereiberechtigte Drittmitbeteiligte dieses Verfahrens offenbar ohne wasserrechtliche Bewilligung Baggerungen an einem den X-Ersatzkanal querenden Hochwassergraben vorgenommen habe, wodurch es zu Uferabrissen sowie Auskolkungen komme und besagter Kanal durch Unterwaschungen künftig gefährdet werde. Die Behörde ging erkennbarerweise auf diese Eingabe nicht weiter ein. Als es in der Folge auf Grund von Hochwasser im erwähnten Graben tatsächlich zu einer Gefährdung des Kanals zu kommen schien, zog der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter zu Rate und beauftragte am 23. September 1977 den Zivilingenieur Dipl.-Ing. OB, in der Sache ein Gutachten zu erstellen. Diesem entnahm der Beschwerdeführer, daß die Erstmitbeteiligte die ihr aufgetragenen Maßnahmen nicht ausgeführt habe und die Baggerungen des Drittmitbeteiligten die Gefährdung des Kanals erhöht hätten. Er wandte sich hierauf mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1977 an den Landeshauptmann von Oberösterreich und beantragte unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Gutachten, die unverzügliche Durchführung der erforderlichen Arbeiten anzuordnen, ferner den Antragsgegnern den Ersatz der dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwachsenen Kosten aufzutragen. Deren Höhe wurde bei einer Verhandlung am 16. Dezember 1977 vom Beschwerdeführer mit S 22.856,76 beziffert. Nach Durchführung von Ermittlungen verpflichtete der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 19. Dezember 1977 die Erstmitbeteiligte zur Behebung näher bezeichneter Mängel, wobei der Auftrag auf die Bestimmungen der Paragraphen 9, 99, 121 und 122 WRG 1959 gestützt wurde. In der Begründung wurde hervorgehoben, daß sich der erteilte Auftrag mit jenem seinem Umfang nach decke, der bereits im Bewilligungs- sowie im Überprüfungsbescheid enthalten sei. Es hätte daher, so hieß es dort weiter, an sich genügt, zur Erzwingung der Erfüllung der offenen Auflagen ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen. Die Behörde habe sich jedoch wegen des akuten Gefährdungszustandes für befugt und verpflichtet gehalten, die Maßnahmen nochmals mit einstweiliger Verfügung anzuordnen, um die Förmlichkeiten des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens und etwaige den Umfang des Auftrags betreffende Einwendungen auszuschließen. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wurde mit der Begründung abgewiesen, hier habe es sich im wesentlichen um ein fortgesetztes Verfahren zur Überprüfung einer rechtskräftig angeordneten Mängelbehebung gehandelt, welches noch zum Bewilligungsverfahren gehöre, in welchem gemäß Paragraph 123, WRG 1959 ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfinde. Davon abgesehen hätte der Beschwerdeführer seinen Überprüfungsantrag auch ohne vorheriges Privatgutachten und rechtsfreundliche Beratung, sogar mündlich oder telephonisch, einbringen können, um die Behörde zu einem Tätigwerden zu veranlassen. Eine Überwälzung von Parteikosten auf die erstmitbeteiligte Partei erscheine zudem unbillig, da dieser lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Gegen diesen Bescheid beriefen die erstmitbeteiligte Partei sowie der Beschwerdeführer, welcher sich gegen die Abweisung des Kostenersatzbegehrens wandte.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1978 wurde den Berufungen nicht Folge gegeben. In bezug auf den Beschwerdeführer verwies der Bundesminister auf § 123 Abs. 1 WRG 1959 und bezeichnete die im Bescheid vom 19. Dezember 1977 vertretene Rechtsansicht, daß das Überprüfungsverfahren einen Teil des Bewilligungsverfahrens bilde und das im Beschwerdefall durchgeführte Verfahren als fortgesetztes Überprüfungsverfahren anzusehen sei, als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Schreiben vom 17. Oktober 1977 ein Verfahren nach §§ 121 und 122 WRG 1959 beantragt. Den Fortgang des von ihm 1976 verlangten Verfahrens hätte er schon früher und ohne rechtsfreundliche Beratung betreiben und gegebenenfalls einen Devolutionsantrag stellen können. Da somit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Beiziehung weder eines Rechtsanwaltes noch eines Ziviltechnikers notwendig gewesen sei, habe auch gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 kein Kostenersatz zugesprochen werden können.Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1978 wurde den Berufungen nicht Folge gegeben. In bezug auf den Beschwerdeführer verwies der Bundesminister auf Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 und bezeichnete die im Bescheid vom 19. Dezember 1977 vertretene Rechtsansicht, daß das Überprüfungsverfahren einen Teil des Bewilligungsverfahrens bilde und das im Beschwerdefall durchgeführte Verfahren als fortgesetztes Überprüfungsverfahren anzusehen sei, als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Schreiben vom 17. Oktober 1977 ein Verfahren nach Paragraphen 121 und 122 WRG 1959 beantragt. Den Fortgang des von ihm 1976 verlangten Verfahrens hätte er schon früher und ohne rechtsfreundliche Beratung betreiben und gegebenenfalls einen Devolutionsantrag stellen können. Da somit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Beiziehung weder eines Rechtsanwaltes noch eines Ziviltechnikers notwendig gewesen sei, habe auch gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 kein Kostenersatz zugesprochen werden können.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Der Beschwerdeführer erachtet sich dabei in dem Recht auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 verletzt. Er vertritt die Ansicht, das abgeführte Verfahren komme zwar vom Ergebnis her einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gleich, stelle aber seiner Natur nach ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 dar. Es sei über seinen Antrag vom 17. Oktober 1977 eingeleitet worden, der ausdrücklich als solcher gemäß § 138 WRG 1959 bezeichnet worden sei. Die Art des Verfahrens werde durch seine Einleitung gekennzeichnet. Der im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsstandpunkt würde letztlich dazu führen, daß kein Antrag gemäß § 138 WRG 1959 zum Ziel gelangte, weil die Behörde stets verpflichtet wäre, die entsprechenden Maßnahmen aus eigenem zu veranlassen und zu überwachen. Was die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes sowie eines Ziviltechnikers angehe, so werde die Anschauung der belangten Behörde der Komplexität des Problems nicht gerecht. Nach der eingetretenen Säumnis der Wasserrechtsbehörde habe sich die Frage erhoben, in welcher Art und gegen wen nun konkret vorzugehen sei. Dem Beschwerdeführer seien mehrere Sachfällige gegenübergestanden, unter denen ein möglicher Rechtsübergang (von der Erstmitbeteiligten auf die Zweitmitbeteiligte) nicht auszuschließen gewesen sei. Im Hinblick auf die Säumnis der Behörde und die Gefahr im Verzug habe es geboten erschienen, konkrete Anträge zu stellen, um die Behörde zu einem raschen und gezielten Tätigwerden zu veranlassen. Die zur Abwehr der Gefahr und der Beseitigung der Neuerungen erforderlichen Maßnahmen hätten keinesfalls von einem Laien festgestellt werden können. Den auf Grund des vom Beschwerdeführer eingeholten Sachverständigengutachtens gestellten Anträgen sei im abgeführten Verfahren, abgesehen von dem Antrag auf Ersatz der im übrigen nicht überhöhten Kosten, auch vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und die Beiziehung eines Sachverständigen hätten sich also als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und zur Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens sinnvoll und notwendig erwiesen. Auch hätten sich alle Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eines Rechtsbeistandes bedient. Schließlich sei die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dem erstmitbeteiligten Antragsgegner habe ein Kostenersatz nicht auferlegt werden können, unrichtig. Diese Partei habe sich bereits seit 1971 mit der Ausführung der Vorschreibungen im Verzug befunden; 1974 sei ihr die Erfüllung der Auflagen erneut aufgetragen worden; die Unterlassung der Arbeiten bis 1977 ergebe also einen Grad des Verschuldens, der eine Verfällung in den Kostenersatz durchaus rechtfertige.Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Der Beschwerdeführer erachtet sich dabei in dem Recht auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 verletzt. Er vertritt die Ansicht, das abgeführte Verfahren komme zwar vom Ergebnis her einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gleich, stelle aber seiner Natur nach ein Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 dar. Es sei über seinen Antrag vom 17. Oktober 1977 eingeleitet worden, der ausdrücklich als solcher gemäß Paragraph 138, WRG 1959 bezeichnet worden sei. Die Art des Verfahrens werde durch seine Einleitung gekennzeichnet. Der im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsstandpunkt würde letztlich dazu führen, daß kein Antrag gemäß Paragraph 138, WRG 1959 zum Ziel gelangte, weil die Behörde stets verpflichtet wäre, die entsprechenden Maßnahmen aus eigenem zu veranlassen und zu überwachen. Was die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes sowie eines Ziviltechnikers angehe, so werde die Anschauung der belangten Behörde der Komplexität des Problems nicht gerecht. Nach der eingetretenen Säumnis der Wasserrechtsbehörde habe sich die Frage erhoben, in welcher Art und gegen wen nun konkret vorzugehen sei. Dem Beschwerdeführer seien mehrere Sachfällige gegenübergestanden, unter denen ein möglicher Rechtsübergang (von der Erstmitbeteiligten auf die Zweitmitbeteiligte) nicht auszuschließen gewesen sei. Im Hinblick auf die Säumnis der Behörde und die Gefahr im Verzug habe es geboten erschienen, konkrete Anträge zu stellen, um die Behörde zu einem raschen und gezielten Tätigwerden zu veranlassen. Die zur Abwehr der Gefahr und der Beseitigung der Neuerungen erforderlichen Maßnahmen hätten keinesfalls von einem Laien festgestellt werden können. Den auf Grund des vom Beschwerdeführer eingeholten Sachverständigengutachtens gestellten Anträgen sei im abgeführten Verfahren, abgesehen von dem Antrag auf Ersatz der im übrigen nicht überhöhten Kosten, auch vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und die Beiziehung eines Sachverständigen hätten sich also als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und zur Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens sinnvoll und notwendig erwiesen. Auch hätten sich alle Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eines Rechtsbeistandes bedient. Schließlich sei die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dem erstmitbeteiligten Antragsgegner habe ein Kostenersatz nicht auferlegt werden können, unrichtig. Diese Partei habe sich bereits seit 1971 mit der Ausführung der Vorschreibungen im Verzug befunden; 1974 sei ihr die Erfüllung der Auflagen erneut aufgetragen worden; die Unterlassung der Arbeiten bis 1977 ergebe also einen Grad des Verschuldens, der eine Verfällung in den Kostenersatz durchaus rechtfertige.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde sowie die Gegenschriften der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:

Gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde in anderen Angelegenheiten im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendungen der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde in anderen Angelegenheiten im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendungen der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.

Der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1978 aufrechterhaltene, unangefochten gebliebene Mängelbehebungsauftrag ist - ohne daß damit die hier nicht zu behandelnde Frage beantwortet würde, ob er der Rechtslage entsprach - nach seiner Kennzeichnung und Begründung als einstweilige Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 anzusehen. Eine solche stellt ihrem Wesen nach keine endgültige Entscheidung in der Sache dar und tritt gemäß Absatz 5 dieses Paragraphen mangels einer ausdrücklichen Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß über den Ersatz von dem Gegner des Sachfälligen im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 erwachsenen Kosten in einer einstweiligen Verfügung rechtens nicht abgesprochen werden kann. Die Bestimmung eines derartigen Kostenersatzes ist vielmehr im Zusammenhang mit der von der Behörde endgültig zu treffenden Regelung, falls es einer solchen im Einzelfall noch bedarf oder mit dem sonst das Verfahren abschließenden Bescheid vorzunehmen. Eine besondere Rechtslage ist im Beschwerdefall dadurch entstanden, daß die hier von der einstweiligen Verfügung umfaßten Maßnahmen nicht wegen Gefahr im Verzuge vorweg angeordnet wurden, sondern inhaltlich im nachhinein zu vorläufigen herabgesetzte, in Wahrheit längst endgültig erteilte Aufträge darstellen, die, so erforderlich, im Weg der Verwaltungsvollstreckung in die Wirklichkeit hätten umgesetzt werden können und müssen. Dies ändert nichts daran, daß ein wasserrechtlicher Auftrag zur Beseitigung von wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen neu erteilt wurde, welcher auf einen Antrag des Beschwerdeführers zurückgeht und wegen Gefahr im Verzuge die Form einer einstweiligen Verfügung erhalten hat. Dieser kann keineswegs mehr dem Bewilligungsverfahren zugeordnet werden, welches von § 123 Abs. 1 WRG 1959 im strengen Sinn verstanden wird, da es sonst nicht der ausdrücklichen Erwähnung des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und den Widerstreit für die Einbeziehung in diese gesetzliche Regelung bedurft hätte. Die Wasserrechtsbehörde wird sich daher mit der Frage eines Kostenersatzes gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 in einem diese endgültig regelnden Bescheid auseinanderzusetzen haben. Bei der gegebenen, im Beschwerdeverfahren von den Parteien erörterten Sachlage steht der Verwaltungsgerichtshof nicht an, dem Beschwerdeführer zuzubilligen, daß die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten dem Grunde nach als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Die Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren auch zu beurteilen haben, in welchem Ausmaß Kostenersatz gebührt.Der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1978 aufrechterhaltene, unangefochten gebliebene Mängelbehebungsauftrag ist - ohne daß damit die hier nicht zu behandelnde Frage beantwortet würde, ob er der Rechtslage entsprach - nach seiner Kennzeichnung und Begründung als einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 122, WRG 1959 anzusehen. Eine solche stellt ihrem Wesen nach keine endgültige Entscheidung in der Sache dar und tritt gemäß Absatz 5 dieses Paragraphen mangels einer ausdrücklichen Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß über den Ersatz von dem Gegner des Sachfälligen im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 erwachsenen Kosten in einer einstweiligen Verfügung rechtens nicht abgesprochen werden kann. Die Bestimmung eines derartigen Kostenersatzes ist vielmehr im Zusammenhang mit der von der Behörde endgültig zu treffenden Regelung, falls es einer solchen im Einzelfall noch bedarf oder mit dem sonst das Verfahren abschließenden Bescheid vorzunehmen. Eine besondere Rechtslage ist im Beschwerdefall dadurch entstanden, daß die hier von der einstweiligen Verfügung umfaßten Maßnahmen nicht wegen Gefahr im Verzuge vorweg angeordnet wurden, sondern inhaltlich im nachhinein zu vorläufigen herabgesetzte, in Wahrheit längst endgültig erteilte Aufträge darstellen, die, so erforderlich, im Weg der Verwaltungsvollstreckung in die Wirklichkeit hätten umgesetzt werden können und müssen. Dies ändert nichts daran, daß ein wasserrechtlicher Auftrag zur Beseitigung von wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen neu erteilt wurde, welcher auf einen Antrag des Beschwerdeführers zurückgeht und wegen Gefahr im Verzuge die Form einer einstweiligen Verfügung erhalten hat. Dieser kann keineswegs mehr dem Bewilligungsverfahren zugeordnet werden, welches von Paragraph 123, Absatz eins, WRG 1959 im strengen Sinn verstanden wird, da es sonst nicht der ausdrücklichen Erwähnung des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und den Widerstreit für die Einbeziehung in diese gesetzliche Regelung bedurft hätte. Die Wasserrechtsbehörde wird sich daher mit der Frage eines Kostenersatzes gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 in einem diese endgültig regelnden Bescheid auseinanderzusetzen haben. Bei der gegebenen, im Beschwerdeverfahren von den Parteien erörterten Sachlage steht der Verwaltungsgerichtshof nicht an, dem Beschwerdeführer zuzubilligen, daß die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten dem Grunde nach als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Die Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren auch zu beurteilen haben, in welchem Ausmaß Kostenersatz gebührt.

Der angefochtene Bescheid, welcher den Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzte, war dementsprechend im Umfang der Anfechtung, also soweit mit ihm im Instanzenzug über das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers gemäß § 123 WRG 1959 abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid, welcher den Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzte, war dementsprechend im Umfang der Anfechtung, also soweit mit ihm im Instanzenzug über das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 123, WRG 1959 abgesprochen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den gesetzlich festgelegten, stets nur einfach gebührenden Schriftsatzaufwand übersteigende Beträge, für eine nicht verlangte Replik verrechnete Stempelgebühren und den Aufwand für Taxifahrten, an deren Stelle nur der Tarif für das öffentliche Verkehrsmittel vergütet werden konnte.Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den gesetzlich festgelegten, stets nur einfach gebührenden Schriftsatzaufwand übersteigende Beträge, für eine nicht verlangte Replik verrechnete Stempelgebühren und den Aufwand für Taxifahrten, an deren Stelle nur der Tarif für das öffentliche Verkehrsmittel vergütet werden konnte.

Wien, am 7. Juli 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003026.X00

Im RIS seit

27.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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