RS Vwgh 1980/7/7 2531/79

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Veröffentlicht am 07.07.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der für ein allfälliges, bereits vor dem Eigentumserwerb des Bfr eingetretenes Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 maßgebliche Zeitpunkt ist bei einem Grundstückkauf nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern erst der drei Jahre VOR der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Bfr gelegene Tag.Der für ein allfälliges, bereits vor dem Eigentumserwerb des Bfr eingetretenes Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 maßgebliche Zeitpunkt ist bei einem Grundstückkauf nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern erst der drei Jahre VOR der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Bfr gelegene Tag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002531.X03

Im RIS seit

07.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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