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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Der für ein allfälliges, bereits vor dem Eigentumserwerb des Bfr eingetretenes Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 maßgebliche Zeitpunkt ist bei einem Grundstückkauf nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern erst der drei Jahre VOR der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Bfr gelegene Tag.Der für ein allfälliges, bereits vor dem Eigentumserwerb des Bfr eingetretenes Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 maßgebliche Zeitpunkt ist bei einem Grundstückkauf nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern erst der drei Jahre VOR der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Bfr gelegene Tag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002531.X03Im RIS seit
07.01.2004Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014