TE Vwgh Erkenntnis 1980/7/7 1692/80

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Veröffentlicht am 07.07.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §102;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der MS und der SW, beide in S, beide vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. April 1980, Zl. 1.01- 16.488/15-1977, betreffend Überprüfung der Ausführung einer Wasseranlage (mitbeteiligte Parteien: WN und JN in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Bescheidausfertigungen ist davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 7. September 1979 auf Grund der §§ 98 und 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, festgestellt hat, daß die den Mitbeteiligten mit Bescheid derselben Bezirkshauptmannschaft vom 21. Jänner 1965 wasserrechtlich bewilligte Errichtung eines Bootshauses auf einem bestimmten Ufergrundstück am Wolfgangsee in Übereinstimmung mit dem auf die §§ 38, 98, 111 und 112 WRG 1959 gestützten Bewilligungsbescheid, der in I/6 eine Bauvollendungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1965 mit dem Bemerken festgesetzt hatte, die Unterlassung der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist hätte das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge, zur Ausführung gelangt sei, und daß die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid die von den Beschwerdeführerinnen gegen den Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. September 1979 erhobene Berufung als unbegründet abwies. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Berufung geltend gemacht, die Anlage sei erst 1979 errichtet und bis heute nicht fertiggestellt worden, die wasserrechtliche Bewilligung sei daher laut dem Inhalt des Bewilligungsbescheides bereits mit dem ungenützten Verstreichen der bis 31. Dezember 1965 eingeräumten Frist erloschen gewesen, sodaß die Feststellung, die Anlage sei in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid errichtet worden, nicht hätte getroffen werden können; die Anlage sei konsenslos erstellt worden, weshalb der Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben sei. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründend aus, da die wasserrechtliche Bewilligung während des Zeitraumes der Fristüberschreitung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt worden sei, sei die Anlage gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 als fristgerecht ausgeführt anzusehen, obwohl im Bewilligungsbescheid angeordnet worden sei, daß die Unterlassung der Fertigstellung innerhalb der bis 31. Dezember 1965, festgelegten oder nachträglich verlängerten Frist das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge habe; durch eine allfällige Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist seien die Beschwerdeführerinnen in subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt, sei doch die Bauvollendungsfrist nicht als Auflage zur erteilten Bewilligung zu werten. Eine konsenslose Errichtung der Wasseranlage liege daher nicht vor; Einwendungen, daß die Anlage nicht projektgemäß ausgeführt worden sei, seien in der Berufung nicht geltend gemacht worden.Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Bescheidausfertigungen ist davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 7. September 1979 auf Grund der Paragraphen 98 und 121 Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, festgestellt hat, daß die den Mitbeteiligten mit Bescheid derselben Bezirkshauptmannschaft vom 21. Jänner 1965 wasserrechtlich bewilligte Errichtung eines Bootshauses auf einem bestimmten Ufergrundstück am Wolfgangsee in Übereinstimmung mit dem auf die Paragraphen 38, 98, 111 und 112 WRG 1959 gestützten Bewilligungsbescheid, der in I/6 eine Bauvollendungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1965 mit dem Bemerken festgesetzt hatte, die Unterlassung der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist hätte das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge, zur Ausführung gelangt sei, und daß die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid die von den Beschwerdeführerinnen gegen den Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. September 1979 erhobene Berufung als unbegründet abwies. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Berufung geltend gemacht, die Anlage sei erst 1979 errichtet und bis heute nicht fertiggestellt worden, die wasserrechtliche Bewilligung sei daher laut dem Inhalt des Bewilligungsbescheides bereits mit dem ungenützten Verstreichen der bis 31. Dezember 1965 eingeräumten Frist erloschen gewesen, sodaß die Feststellung, die Anlage sei in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid errichtet worden, nicht hätte getroffen werden können; die Anlage sei konsenslos erstellt worden, weshalb der Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben sei. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründend aus, da die wasserrechtliche Bewilligung während des Zeitraumes der Fristüberschreitung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt worden sei, sei die Anlage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 als fristgerecht ausgeführt anzusehen, obwohl im Bewilligungsbescheid angeordnet worden sei, daß die Unterlassung der Fertigstellung innerhalb der bis 31. Dezember 1965, festgelegten oder nachträglich verlängerten Frist das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge habe; durch eine allfällige Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist seien die Beschwerdeführerinnen in subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt, sei doch die Bauvollendungsfrist nicht als Auflage zur erteilten Bewilligung zu werten. Eine konsenslose Errichtung der Wasseranlage liege daher nicht vor; Einwendungen, daß die Anlage nicht projektgemäß ausgeführt worden sei, seien in der Berufung nicht geltend gemacht worden.

Durch diesen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführerinnen in ihren dinglichen Rechten (Eigentum an der benachbarten Uferparzelle) gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2, 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verletzt und beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführerinnen geltend, bei dem gegenständlichen Bau handle es sich zwar nicht um eine Wasserbenutzungsanlage, sodaß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 nicht Anwendung finde, es sei jedoch im Bescheid ausdrücklich eine Fertigstellungsfrist gesetzt und in diesem Bescheid mit konstitutiver Wirkung erklärt worden, daß im Falle der Nichtausführung innerhalb der gesetzten Frist das Wasserrecht erlösche. Durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung sei das im Bescheid eingeräumte Wasserrecht erloschen, sodaß eine Feststellung, die Anlage sei entsprechend dem BewilligungsbescheidDurch diesen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführerinnen in ihren dinglichen Rechten (Eigentum an der benachbarten Uferparzelle) gemäß Paragraphen 12, Absatz eins und 2, 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 verletzt und beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführerinnen geltend, bei dem gegenständlichen Bau handle es sich zwar nicht um eine Wasserbenutzungsanlage, sodaß Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 nicht Anwendung finde, es sei jedoch im Bescheid ausdrücklich eine Fertigstellungsfrist gesetzt und in diesem Bescheid mit konstitutiver Wirkung erklärt worden, daß im Falle der Nichtausführung innerhalb der gesetzten Frist das Wasserrecht erlösche. Durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung sei das im Bescheid eingeräumte Wasserrecht erloschen, sodaß eine Feststellung, die Anlage sei entsprechend dem Bewilligungsbescheid

ausgeführt worden, nicht mehr hätte erfolgen können. Dadurch, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, wann die Bauvollendung erfolgt sei und ob bzw. wann eine Anzeige über die Fertigstellung erfolgt sei, habe die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Vermeidung sich ergeben hätte, daß die Anlage erst im Jahre 1979 und zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig fertiggestellt gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 gilt eine Anlage als fristgerecht ausgeführt, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Regel des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 dar (vgl. Anm. 11 zu § 27 WRG 1959 in Das Österreichische Wasserrecht, Grabmayr-Rossmann, zweite Auflage, Seite 136) und muß daher gleicherweise als Ausnahme von der Anordnung eines Bescheides, die mit diesem erteilte Bewilligung erlösche bei Nichteinhaltung der in ihm gesetzten Bauvollendungsfrist, angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch dieser Beschwerdefall keinen Anlaß bietet, stellt die Vorschreibung einer Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht eine Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht eine Vorschreibung dar, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als des Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte; die Auferlegung, aber auch die Verlängerung dieser Frist ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, das heißt, als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1967, Zl. 852/67, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1970, Zl. 1768/69, vom 22. Dezember 1971, Zl. 811/71, und vom 28. April 1980, Zlen. 1856 u. a./78). Darauf, daß bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, stand den Beschwerdeführerinnen ein Recht also nicht zu, sodaß sie dadurch, daß die Behörde, sollte Fristüberschreitung vorgelegen sein, die Bewilligung nicht für erloschen erklärt hat, in einem Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht verletzt sind. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 die Anlage als fristgerecht ausgeführt, sodaß ein Erlöschen der dem Mitbeteiligten gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Bewilligung nicht eingetreten ist.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 gilt eine Anlage als fristgerecht ausgeführt, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Regel des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 dar vergleiche , Anmerkung 11, zu Paragraph 27, WRG 1959 in Das Österreichische Wasserrecht, Grabmayr-Rossmann, zweite Auflage, Seite 136) und muß daher gleicherweise als Ausnahme von der Anordnung eines Bescheides, die mit diesem erteilte Bewilligung erlösche bei Nichteinhaltung der in ihm gesetzten Bauvollendungsfrist, angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch dieser Beschwerdefall keinen Anlaß bietet, stellt die Vorschreibung einer Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht eine Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht eine Vorschreibung dar, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als des Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte; die Auferlegung, aber auch die Verlängerung dieser Frist ist vielmehr nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, das heißt, als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein Rechtsanspruch zusteht vergleiche , etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1967, Zl. 852/67, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1970, Zl. 1768/69, vom 22. Dezember 1971, Zl. 811/71, und vom 28. April 1980, Zlen. 1856 u. a./78). Darauf, daß bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, stand den Beschwerdeführerinnen ein Recht also nicht zu, sodaß sie dadurch, daß die Behörde, sollte Fristüberschreitung vorgelegen sein, die Bewilligung nicht für erloschen erklärt hat, in einem Recht im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht verletzt sind. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gemäß Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 die Anlage als fristgerecht ausgeführt, sodaß ein Erlöschen der dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erteilten Bewilligung nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde läßt die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß von den Beschwerdeführerinnen Einwendungen gegen die projektgemäße Ausführung der Wasseranlage nicht erhoben wurden, unbestritten. Die Beschwerde läßt auch nicht erkennen, daß die Anlage im Zeitpunkt ihrer Überprüfung durch die Behörde in einem bestimmt bezeichneten Belang mit der erteilten Bewilligung noch nicht übereingestimmt habe, sodaß auch die von den Beschwerdeführerinnen zuletzt behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides durch Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Juli 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001692.X00

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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