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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §69 Z4;Rechtssatz
Mittel, die einer Kapitalgesellschaft von ihren Gesellschaftern, die gleichzeitig als Auftraggeber in Erscheinung treten, zur Finanzierung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Anzahlung und nicht als verdecktes Stammkapital zu werten, wenn eine Abnahmeverpflichtung seitens der Gesellschafter besteht, die Mittel mit dem jeweiligen Kaufpreis zu verrechnen sind und losgelöst von dieser Verrechnung keine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001146.X02Im RIS seit
14.01.2002