RS Vwgh 1980/7/7 1146/78

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Veröffentlicht am 07.07.1980
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §69 Z4;
  1. BewG 1955 § 69 heute
  2. BewG 1955 § 69 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BewG 1955 § 69 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 69 gültig von 01.01.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  5. BewG 1955 § 69 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  6. BewG 1955 § 69 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 69 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Rechtssatz

Mittel, die einer Kapitalgesellschaft von ihren Gesellschaftern, die gleichzeitig als Auftraggeber in Erscheinung treten, zur Finanzierung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Anzahlung und nicht als verdecktes Stammkapital zu werten, wenn eine Abnahmeverpflichtung seitens der Gesellschafter besteht, die Mittel mit dem jeweiligen Kaufpreis zu verrechnen sind und losgelöst von dieser Verrechnung keine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001146.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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