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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §69 Z4;Rechtssatz
Wird ein Unternehmen beauftragt, eine bestimmte Leistung zu erbringen, und ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob die auftragsgemäß erbrachte Leistung tatsächlich wirtschaftlich verwertbar ist bzw einen allgemeinen Marktpreis hat, dann ist beim beauftragten Unternehmen der mit der erbrachten Leistung verbundene aktivierte Aufwand nicht nach Art eines Halb oder Fertigungszeugnisses, sondern als Forderung dem Auftraggeber gegenüber zu bewerten. Derartige Bilanzansätze können daher bewertungsrechtlich nicht unter die Vorschrift des § 69 Z 4 BewG, die die bewertungsrechtliche Behandlung bestimmter Schutzrechte betrifft, subsumiert werden.Wird ein Unternehmen beauftragt, eine bestimmte Leistung zu erbringen, und ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob die auftragsgemäß erbrachte Leistung tatsächlich wirtschaftlich verwertbar ist bzw einen allgemeinen Marktpreis hat, dann ist beim beauftragten Unternehmen der mit der erbrachten Leistung verbundene aktivierte Aufwand nicht nach Art eines Halb oder Fertigungszeugnisses, sondern als Forderung dem Auftraggeber gegenüber zu bewerten. Derartige Bilanzansätze können daher bewertungsrechtlich nicht unter die Vorschrift des Paragraph 69, Ziffer 4, BewG, die die bewertungsrechtliche Behandlung bestimmter Schutzrechte betrifft, subsumiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001146.X01Im RIS seit
14.01.2002