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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §11 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer haben dadurch, daß sie das Entgelt für einen Verkauf ihrer Geschäftsanteile an einer inländischen GmbH an einen Devisenausländer vor der nach § 11 Abs 2 lit b DevG erforderlichen Genehmigung entgegengenommen (die Hereinnahme des Entgeltes aus der BRD ist nicht Gegenstand des Verfahrens), jedoch vertraglich für den Fall der Versagung der devisenbehördlichen Genehmigung der Veräußerung ausdrücklich vor einem Notar vereinbart haben, daß das Entgelt nicht an den Devisenausländer zurückzuzahlen, sondern die gegenständlichen Geschäftsanteile einem von diesem noch zu benennenden Inländer oder nochmaliges Entgelt zu übertragen sind, kein nichtiges Umgehungsgeschäft abgeschlossen; sie haben damit keine Rückzahlungsverpflichtung und somit keine Geldverpflichtung iSd § 14 Abs 1 DevG übernommen (Aufhebung der auf § 14 Abs 1 DevG iVm § 23 Abs 1 DevG gestützten Strafbescheide).Die Beschwerdeführer haben dadurch, daß sie das Entgelt für einen Verkauf ihrer Geschäftsanteile an einer inländischen GmbH an einen Devisenausländer vor der nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, DevG erforderlichen Genehmigung entgegengenommen (die Hereinnahme des Entgeltes aus der BRD ist nicht Gegenstand des Verfahrens), jedoch vertraglich für den Fall der Versagung der devisenbehördlichen Genehmigung der Veräußerung ausdrücklich vor einem Notar vereinbart haben, daß das Entgelt nicht an den Devisenausländer zurückzuzahlen, sondern die gegenständlichen Geschäftsanteile einem von diesem noch zu benennenden Inländer oder nochmaliges Entgelt zu übertragen sind, kein nichtiges Umgehungsgeschäft abgeschlossen; sie haben damit keine Rückzahlungsverpflichtung und somit keine Geldverpflichtung iSd Paragraph 14, Absatz eins, DevG übernommen (Aufhebung der auf Paragraph 14, Absatz eins, DevG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, DevG gestützten Strafbescheide).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000607.X03Im RIS seit
07.07.1980