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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Unter Übernahme einer Geldverpflichtung eines Inländers gegenüber einem Ausländer iSd § 14 Abs 1 DevG ist nur der GeschäftsABSCHLUSS, das der zu leistenden Zahlung zugrundeliegende "Grundgeschäft" zu verstehen; entsteht eine solche Verpflichtung nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz, so fällt dies nicht unter § 14 Abs 1 DevG (Beispiele für einen solchen ex-lege-Verpflichtung wäre jene zur Leistung von Schadenersatz und die aus § 877 ABGB erfließende, eine bereicherungsrechtliche Konsequenz des ungültigen Rechtsgeschäftes darstellende Rückzahlungsverpflichtung.Unter Übernahme einer Geldverpflichtung eines Inländers gegenüber einem Ausländer iSd Paragraph 14, Absatz eins, DevG ist nur der GeschäftsABSCHLUSS, das der zu leistenden Zahlung zugrundeliegende "Grundgeschäft" zu verstehen; entsteht eine solche Verpflichtung nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz, so fällt dies nicht unter Paragraph 14, Absatz eins, DevG (Beispiele für einen solchen ex-lege-Verpflichtung wäre jene zur Leistung von Schadenersatz und die aus Paragraph 877, ABGB erfließende, eine bereicherungsrechtliche Konsequenz des ungültigen Rechtsgeschäftes darstellende Rückzahlungsverpflichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000607.X02Im RIS seit
07.07.1980