Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs1;Rechtssatz
Wird der Konkurs (zufolge einer Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens ) durch das Rekursgericht gemäß § 78 Abs 1 KO rechtskräftig aufgehoben, so ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abzuweisen. Tritt die Rechtskraft des Beschlusses nach § 78 Abs 1 KO erst nach Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ein, so ist die Zuerkennung gem § 9 Abs 1 IESG zu widerrufen.Wird der Konkurs (zufolge einer Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens ) durch das Rekursgericht gemäß Paragraph 78, Absatz eins, KO rechtskräftig aufgehoben, so ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abzuweisen. Tritt die Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 78, Absatz eins, KO erst nach Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ein, so ist die Zuerkennung gem Paragraph 9, Absatz eins, IESG zu widerrufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001950.X02Im RIS seit
05.12.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013