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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Einem Wiedereinsetzungsbegehren, in dem entgegen der Vorschrift des § 46 Abs 3 VwGG 1965 keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit enthalten sind, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Es handelt sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel, das Begehren ist daher zurückzuweisen.Einem Wiedereinsetzungsbegehren, in dem entgegen der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG 1965 keine Angaben über dessen Rechtzeitigkeit enthalten sind, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Es handelt sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel, das Begehren ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001563.X01Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010