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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1001/56 E 8. Mai 1958 VwSlg 4663 A/1958 RS 1Stammrechtssatz
Die Wasserrechtsbehörden sind nicht berechtigt, außerhalb des Falles bescheidmäßiger Begründung von Zwangsrechten unter Berufung auf § 99 WRG 1934 (§ 117 WRG 1959) über Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) bestehender Wasserbenutzungsrechte abzusprechen oder einen solchen Abspruch der Erledigung durch einen Nachtragsbescheid vorzubehalten.Die Wasserrechtsbehörden sind nicht berechtigt, außerhalb des Falles bescheidmäßiger Begründung von Zwangsrechten unter Berufung auf Paragraph 99, WRG 1934 (Paragraph 117, WRG 1959) über Entschädigungsleistungen für die Verletzung (Beschränkung) bestehender Wasserbenutzungsrechte abzusprechen oder einen solchen Abspruch der Erledigung durch einen Nachtragsbescheid vorzubehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000098.X01Im RIS seit
21.11.2003Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014